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BGH 27.11.2019: Kindeswille zählt nicht, wenn sie zum Vater wollen
#1
BGH Az . XII ZB 511/18 vom 27.11.2019
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1

Der BGH fertigt ein Meisterstück, den Willen der Kinder zu ignorieren.

Der Fall: Vater verfällt nach Kind und Scheidung nach Jahren auf die grandiose Idee, sich einen Zierfisch aus der Dominikanischen Republik zu holen, die Dame zu heiraten und drei Kinder zu produzieren. Gute Nacht. Die Dame kann wie in diesen Fällen üblich nichts verwertbares und macht dann eine Krankenpflegerausbildung. Die Ehe dauert acht Jahre, dann zieht sie aus, nimmt die Kinder mit, beantragt und bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Vater zieht das dann die Instanzen hoch, denn alle Kinder sprechen sich eindeutig vor der gesamten Helferindustrie und den Richtern dafür aus, beim Vater in der alten Wohnung zu bleiben.

Keine Chance. Man macht ein teures Gutachten, dreht alles gegen den Vater. Der Kindeswille stimme nicht. Die Show ist ziemlich einmalig, die da abgezogen wird:

"Die Sachverständige habe dokumentiert, dass der Vater überbehütende Tendenzen aufweise und vollständig in das Leben der Kinder integriert sein wolle. Seine Reaktionen und Aktionen in Über- gabesituationen, die aktenkundlich geworden seien, zeigten eine erhebliche Schwierigkeit des Kindesvaters, sich von den Kindern zu lösen und diese der Mutter zu übergeben. Sein Verhalten und die von ihm getätigten Aussagen trü- gen dazu bei, die Kinder in eine angespannte Situation zu versetzen, sie zu verunsichern oder ihnen gar Schuldgefühle oder Gefühle der Verantwortung für den Vater aufzubürden. Insbesondere das älteste Kind solidarisiere sich mit dem Kindesvater, um dessen besondere Aufmerksamkeit und Bestätigung zu erlangen. Schon im Ausgangsverfahren habe dieses gegenüber dem damaligen Verfahrensbeistand statt eigener Bedürfnisse vorwiegend den Wunsch und Wil- len des Kindesvaters zum Ausdruck gebracht. Aus sachverständiger Sicht han- dele es sich um eine Kombination aus einem autonom entstandenen Willen und nicht autonom entstandenen Anteilen durch Beeinflussung des Vaters. Das ver- setze das Kind in einen Konflikt, so dass es Gefahr laufe, seine eigenen Be- dürfnisse aus den Augen zu verlieren. Insgesamt assoziierten die Kinder haupt- sächlich die Vorzüge des Wohnens im ehemaligen Familienwohnhaus und die damit verbundenen Lebensumstände (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) mit einem Lebensmittelpunkt beim Kindesvater. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Kinder emotionale Gründe angegeben hätten, warum sie gern beim Vater leben wollten. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass sich im Laufe des Verfahrens und des Ausgangsverfahrens starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Kindesvaters gezeigt hätten. Der Wille der Kinder allein als psychische Lebenswirklichkeit wiege weniger schwer, da er nicht Ausdruck von kindlicher Selbstbestimmung sei."

Man stelle sich das mal mit vertauschten Rollen vor. 70% der Mütter würden das ABR verlieren.

Auch der Rest der Begründungen sind eine irre Aneinanderreihung von "was nicht passt, wird passend gemacht". Die Motivation der Richter ist klar. Kinder bei der Mutter quetscht den Vater mit Unterhalt aus dass die Schwarte kracht, der wird seinen Zierfischimport die nächsten 20 Jahre voll zu finanzieren haben. Umgekehrt würde sie ein Sozialfall, der Staat hätte zu blechen. Um das zu verhindern werden Gerichte sehr krativ - der BGH ganz besonders.
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BGH 27.11.2019: Kindeswille zählt nicht, wenn sie zum Vater wollen - von p__ - 21-02-2020, 23:29

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