26-03-2020, 12:38
Ab Kindesalter 18 sind immer beide Eltern unterhaltspflichtig.
Bei privilegierten Kindern ab 18 gelten weiterhin die starken Verpflichtungen für die Eltern (beide!), wie sie bei minderjährigen Kindern gelten: Rangstufe 1, niedriger Selbstbehalt, gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Nichtprivilegierte Volljährige fallen in der Rangfolge zurück, der Selbstbehalt der Eltern steigt, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird zur einfachen Erwerbsobliegenheit.
Ob das volljährige Kind einen eigenen Hausstand hat oder noch bei einem Elternteil lebt, hat nur Auswirkungen auf die Berechnung seines Unterhaltsbedarfs. Der wird anders berechnet, nämlich nach dem Einkommen der beiden Eltern. Lebt es woanders, gilt ein fester Betrag, egal was die Eltern verdienen.
Bei privilegierten Kindern ab 18 gelten weiterhin die starken Verpflichtungen für die Eltern (beide!), wie sie bei minderjährigen Kindern gelten: Rangstufe 1, niedriger Selbstbehalt, gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Nichtprivilegierte Volljährige fallen in der Rangfolge zurück, der Selbstbehalt der Eltern steigt, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird zur einfachen Erwerbsobliegenheit.
Ob das volljährige Kind einen eigenen Hausstand hat oder noch bei einem Elternteil lebt, hat nur Auswirkungen auf die Berechnung seines Unterhaltsbedarfs. Der wird anders berechnet, nämlich nach dem Einkommen der beiden Eltern. Lebt es woanders, gilt ein fester Betrag, egal was die Eltern verdienen.