27-03-2020, 13:44
Wie gesagt, ich steige nicht durch, man muss da alles parallel auf dem Tisch liegen haben. Der erste Weg sollte jetzt zu deinem Anwalt sein, der hat alles auf dem Tisch.
Es kommt da eben auch aufs Detail an. Beispiel Vermögensnachweis. Darüber muss Auskunft gegeben werden, aber das ist an Bedingungen geknüpft. Ist Vermögen für den Unterhalt irrelevant: Keine Auskunft. Wird nicht gefragt: Keine Auskunft. Wichtig ist, dass du mit deiner Auskunftsforderung auch die Relevanz von eigenem Vermögen für die Unterhaltsberechnung betonst. Bei Ehegattenunterhalt wäre das zum Beispiel grundsätzlich nicht der Fall. Weil der sich beispielsweise auf ehebedingte Nachteile begründet und nicht das Nichtvorhandensein von Vermögen. Auch eine Begründung für einen Verdacht muss in die Forderung mit rein. Zum Beispiel: Die Oma hat einen grösseren Geldbetrag verschenkt / vererbt. Eigentlich sind das Standardvorgänge für den Anwalt. Lag es an dem?
Wie ist das nun mit den Rückständen? Werden die wenigstens nun nach §850c ZPO gepfändet und nicht nach §850d? Wohin ist das gepfändete Geld gegangen? 530 EUR sind doch mehr wie der laufende Unterhalt. Da müssen doch noch Rückstände damit getilgt worden sein?
Falls dir der Anwalt keine Hoffnung fürs OLG macht, überleg dir ob du weiter mitspielen willst. Du könntest auch Teilzeit arbeiten und unter der Pfändungsgrenze bleiben. Das wäre dann eben ein dauerhafter Zustand, mit dem du klarkommen musst. Aber du hättest mehr Ruhe.
Es kommt da eben auch aufs Detail an. Beispiel Vermögensnachweis. Darüber muss Auskunft gegeben werden, aber das ist an Bedingungen geknüpft. Ist Vermögen für den Unterhalt irrelevant: Keine Auskunft. Wird nicht gefragt: Keine Auskunft. Wichtig ist, dass du mit deiner Auskunftsforderung auch die Relevanz von eigenem Vermögen für die Unterhaltsberechnung betonst. Bei Ehegattenunterhalt wäre das zum Beispiel grundsätzlich nicht der Fall. Weil der sich beispielsweise auf ehebedingte Nachteile begründet und nicht das Nichtvorhandensein von Vermögen. Auch eine Begründung für einen Verdacht muss in die Forderung mit rein. Zum Beispiel: Die Oma hat einen grösseren Geldbetrag verschenkt / vererbt. Eigentlich sind das Standardvorgänge für den Anwalt. Lag es an dem?
Wie ist das nun mit den Rückständen? Werden die wenigstens nun nach §850c ZPO gepfändet und nicht nach §850d? Wohin ist das gepfändete Geld gegangen? 530 EUR sind doch mehr wie der laufende Unterhalt. Da müssen doch noch Rückstände damit getilgt worden sein?
Falls dir der Anwalt keine Hoffnung fürs OLG macht, überleg dir ob du weiter mitspielen willst. Du könntest auch Teilzeit arbeiten und unter der Pfändungsgrenze bleiben. Das wäre dann eben ein dauerhafter Zustand, mit dem du klarkommen musst. Aber du hättest mehr Ruhe.