04-07-2020, 12:32
Die Überschreibung des Hauses auf die Ex-Frau ist so prinzipiell möglich. KP war lt. Urkunde 445.000 €. Bei Übertragung waren noch 410.000 € offen. Mit Umschreibung des Grundbuches hat sie auch die alleinige Haftung für das Darlehen übernommen - was ja auch richtig ist. Im Grunde hätte man die Differenz zwischen 445.000 € und 410.000 € durch 2 Teilen müssen. So hätten Dir dann noch 17.500 € zugestanden. Darauf hast Du verzichtet. Das sehe ich auch als nicht anfechtbar an.
Jetzt ist unbekannt, wer und in welcher Höhe noch Versicherungen hatte, die dem Versorgungsausgleich unterfallen. Auch die Zahlen aus dem Zugewinn gehen aus dem Notarvertrag nicht hervor. Das ist auch erst einmal richtig, denn es wurde ja gegenseitig verzichtet. Trotzdem gibt es eine Regel, die zu brechen immer gefährlich ist: In jeder Scheidungsfolgenvereinbarung darf der jeweilige Partner nicht zu Lasten des jeweils Anderen übervorteilt werden. Die Kunst hier besteht nun darin, dies auch nach zu weisen.
Original Test als Belehrung einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung:
"Der Notar hat uns vorab auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und § 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur umfassenden Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen hingewiesen. Uns ist bekannt, dass die grundsätzliche Freiheit zur Gestaltung solcher Verträge nicht dazu führen darf, dass sich die getroffenen Vereinbarungen zu Lasten eines Sozialhilfeträgers auswirken oder der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch die vertragliche Vereinbarung unterlaufen wird. Insbesondere sind die Grenzen der Vertragsfreiheit überschritten, wenn durch eine Vertragsklausel oder durch das Zusammenspiel mehrerer Vertragsteile eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen würde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten, auch bei Beerücksichtigung der angemessenen Belange des anderen Ehegatten, seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede und bei verständiger Würdigung des wesens der Ehe nicht mehr zumutbar erscheint.....
Gelangt das Gericht zu einer solchen Einigung etc. pp.
Bei Eurer Einkommensungleichheit sehe ich hier ein Problem bei der Regelung (Verzicht) des Ehegattenunterhaltes und beim Verorgungsausgleich. Allerdings weniger beim Zugewinn und bei der Hausübernahme.
Aber das ist nur eine Einschätzung meiner Wenigkeit. Letztlich musst Du das auf die Meinung eines Gerichts ankommen lassen und klagen. Die Meinung eines einzelnen Anwaltes hierüber ist gflls. skeptisch zu betrachten.
Kommen wir darauf zurück, was vorher teilweise geraten wurde (Depressive Phase ist ja schon da), dann erhöht sich in dem Moment die Chance den Vertrag anzufechten, wo Du auf Leistungen von Sozialhilfeträgern angewiesen bist. Auch vor Gericht wiegen Deine Belange weniger schwer, als die Belange der Allgemeinheit, bzw. wenn diese für Kosten aufkommen muss, die sonst ein Ex-Partner hätte tragen müssen, wenn er sich nicht vorher durch einen Vertrag von dieser Verpflichtung befreit hätte.
P.S.: Im Übrigen hast Du das gleiche "Umgangsrecht" als Teilzeitarbeiter/Kranker/Rentner als als Arbeitnehmer in Vollzeit. Du darfst Dich halt nur nicht einfach verarmen, indem Du sagst, ich nehme mal einen Teilzeitjob an wegen der Kinder und kann dann halt weniger Unterhalt bezahlen. Da werden die Dich aus dem Gerichtssaal raus flakken. Deshalb eben die unbedingt notwendigen und absolut sicher formulierten Krankheitsbilder, die evtl. darüber hinweg helfen können. Aber da ist noch ein Stück weit Weg vor Dir.
Jetzt ist unbekannt, wer und in welcher Höhe noch Versicherungen hatte, die dem Versorgungsausgleich unterfallen. Auch die Zahlen aus dem Zugewinn gehen aus dem Notarvertrag nicht hervor. Das ist auch erst einmal richtig, denn es wurde ja gegenseitig verzichtet. Trotzdem gibt es eine Regel, die zu brechen immer gefährlich ist: In jeder Scheidungsfolgenvereinbarung darf der jeweilige Partner nicht zu Lasten des jeweils Anderen übervorteilt werden. Die Kunst hier besteht nun darin, dies auch nach zu weisen.
Original Test als Belehrung einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung:
"Der Notar hat uns vorab auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und § 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur umfassenden Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen hingewiesen. Uns ist bekannt, dass die grundsätzliche Freiheit zur Gestaltung solcher Verträge nicht dazu führen darf, dass sich die getroffenen Vereinbarungen zu Lasten eines Sozialhilfeträgers auswirken oder der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch die vertragliche Vereinbarung unterlaufen wird. Insbesondere sind die Grenzen der Vertragsfreiheit überschritten, wenn durch eine Vertragsklausel oder durch das Zusammenspiel mehrerer Vertragsteile eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen würde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten, auch bei Beerücksichtigung der angemessenen Belange des anderen Ehegatten, seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede und bei verständiger Würdigung des wesens der Ehe nicht mehr zumutbar erscheint.....
Gelangt das Gericht zu einer solchen Einigung etc. pp.
Bei Eurer Einkommensungleichheit sehe ich hier ein Problem bei der Regelung (Verzicht) des Ehegattenunterhaltes und beim Verorgungsausgleich. Allerdings weniger beim Zugewinn und bei der Hausübernahme.
Aber das ist nur eine Einschätzung meiner Wenigkeit. Letztlich musst Du das auf die Meinung eines Gerichts ankommen lassen und klagen. Die Meinung eines einzelnen Anwaltes hierüber ist gflls. skeptisch zu betrachten.
Kommen wir darauf zurück, was vorher teilweise geraten wurde (Depressive Phase ist ja schon da), dann erhöht sich in dem Moment die Chance den Vertrag anzufechten, wo Du auf Leistungen von Sozialhilfeträgern angewiesen bist. Auch vor Gericht wiegen Deine Belange weniger schwer, als die Belange der Allgemeinheit, bzw. wenn diese für Kosten aufkommen muss, die sonst ein Ex-Partner hätte tragen müssen, wenn er sich nicht vorher durch einen Vertrag von dieser Verpflichtung befreit hätte.
P.S.: Im Übrigen hast Du das gleiche "Umgangsrecht" als Teilzeitarbeiter/Kranker/Rentner als als Arbeitnehmer in Vollzeit. Du darfst Dich halt nur nicht einfach verarmen, indem Du sagst, ich nehme mal einen Teilzeitjob an wegen der Kinder und kann dann halt weniger Unterhalt bezahlen. Da werden die Dich aus dem Gerichtssaal raus flakken. Deshalb eben die unbedingt notwendigen und absolut sicher formulierten Krankheitsbilder, die evtl. darüber hinweg helfen können. Aber da ist noch ein Stück weit Weg vor Dir.