25-08-2020, 02:01
(16-08-2020, 12:50)Arminius schrieb:(16-08-2020, 11:28)p__ schrieb: ...[...]...bei laufender Unterhaltspflicht sollte man nie in Insolvenz gehen.
Das ist doch völlig Logisch ! NIE...während der Unterhaltsverpflichtung in die Privatinsolvenz gehen. Erst wenn die Unterhaltspflicht erloschen ist in die Feststellungsklage gehen...aber dann volles Programm ggf. bis zum BGH.
Zu Verlieren hat man nichts...und die Scheine zahlt der Staat.
Eine Alternative wird oft vergessen. Wird das Kind erwachsen, verschwinden die aufgelaufenen Unterhaltsschulden aus Zeiten der Minderjährigkeit bereits nach drei Jahren Verjährung (21.Geburtstag), sofern das Kind nicht regelmäßige Vollstreckung (einmal jährlich) betreibt. Das gilt übrigens auch für die Unterhaltsvorschusskasse, deren jährliche „Kontoauszüge“ hemmen die Verjährung ebenso nicht. Drei Jahre also, sollte das Kind kein Bock auf Vollstreckung haben. Zum Vergleich: Eine normale Insolvenz dauert doppelt so lange.
Auch ist anzuraten, sich mit der Verwirkung auseinanderzusetzen, sollte das Kind z.B. erst nach 2 Jahren versuchen zu vollstrecken. Denn die wäre dann zumindest erfüllt und eingetreten. Titulierte Rückstände sind bei der Verjährung leider ausgeschlossen, hier gelten die 30 Jahre. Unter titulierten Rückständen versteht man den ersten Teil folgenden Beispiels:
„das Gericht stellt fest, dass A für die Zeit vom-bis rückständigen UH von 3.000 Euro, und für die Zukunft monatlich 500 Euro (bzw Satz der DDT) schuldet“
Die 3.000 Euro verjähren hier in 30 Jahren
Die auflaufenden 500 Euro mal x Monate bis zur Volljährigkeit drei Jahre nach Eintritt derselben.
Wichtig: Bei etwaigem Volkstreckungsversuch [im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (?)] die Einrede der Verjährung erheben! Juristisch gesehen werden erst dann die Schulden nicht mehr vollstreckbar. Die Schulden bleiben zwar faktisch bestehen, nur werden dann unvollstreckbar. Einzig die Verrechnung mit Gegenforderungen wäre möglich, doch welcher Vater hat solche ggü. dem entsorgten Kind? Also: Einrede erheben, ansonsten geht der Gerichtsvollzieher unbeeindruckt seiner Arbeit weiter nach. Wer „vorbeugen“ möchte (auch sollte), fordert nach Eintritt der Verjährung den vollstreckbaren Titel mit dem Verjährungshinweis zurück.
Ansprüche welche nach Volljährigkeit auflaufen, sind leider nicht so einfach wegzubügeln.