04-09-2020, 20:19
§170 StGB gibt bei ALLEN Unterhaltsarten. In der Praxis ist er aber nur bei Kindesunterhalt minderjähriger Kinder relevant. ist das KInd nicht mehr minderjähig und auch nicht mehr privilegiert, gilt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sondern nur eine einfache Erwerbsobliegenheit. Hat man eine Begründung für die Wenigerarbeit, stehen die Chancen deutlich besser, nicht zu fiktivem Einkommen verdammt zu werden. Relevant sind nach wie vor die letzten 12 Monate.