10-09-2020, 10:53
Im EU Recht gibt es doch das "Diskriminierungsverbot":
Europarechtliche Vorgaben
AEU-Vertrag
Nach Art. 18 AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsbürgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit.
Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der Art. 13 EGV (jetzt: Art. 19 AEUV) ergänzt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren (Geschlechts, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen.
Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz der Richtlinie 2000/78 vor Diskriminierung und Belästigung wegen einer Behinderung nicht nur auf Menschen beschränkt, die selbst eine Behinderung haben.
Heißt für mich salopp gesagt: Wenn eine Disko den Frauen am Dienstagabend kostenlosen Eintritt gewährt, muss das gleiche Angebot auch für die Herren der Schöpfung gelten - das darf gerne ein anderer Tag sein. Die Realität sieht anders aus - die aktive Bekämpfung von Diskriminierung geht nur in die eine Richtung...
Europarechtliche Vorgaben
AEU-Vertrag
Nach Art. 18 AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsbürgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit.
Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der Art. 13 EGV (jetzt: Art. 19 AEUV) ergänzt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren (Geschlechts, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen.
Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz der Richtlinie 2000/78 vor Diskriminierung und Belästigung wegen einer Behinderung nicht nur auf Menschen beschränkt, die selbst eine Behinderung haben.
Heißt für mich salopp gesagt: Wenn eine Disko den Frauen am Dienstagabend kostenlosen Eintritt gewährt, muss das gleiche Angebot auch für die Herren der Schöpfung gelten - das darf gerne ein anderer Tag sein. Die Realität sieht anders aus - die aktive Bekämpfung von Diskriminierung geht nur in die eine Richtung...