11-09-2020, 09:23
Der Anspruchsübergang auf die UVK ist auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses begrenzt. Alles drüber ist Sache zwischen Unterhaltsschuldner und -Gläubiger. Ausser natürlich, der Gläubiger hat auch die Ansprüche darüber hinaus abgegeben - zum Beispiel im Rahmen einer Beistandschaft oder an die Arbeitsagentur.