25-09-2020, 19:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-09-2020, 19:18 von Vater Morgana.)
(25-09-2020, 17:36)Bitas schrieb: Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u.a. ausgeschlossen, wennGreift nicht, wenn:
z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder
- Du den Unterhalt für das bei der Mutter lebende Kind zahlst, oder
- auf die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für das bei der Mutter lebende Kind gegen dich nicht verzichtet wurde, oder
- Unterhaltsvorschussleistungen für das bei der Mutter lebende Kind bezogen werden.
Dies ist keine Rechtsberatung.
VM