26-09-2020, 09:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2020, 10:19 von Vater Morgana.)
(26-09-2020, 01:02)IPAD3000 schrieb: Von ihrer Ausbildungsvergütung 450 EUR kann sie nach Abzug ihres Schonbetrages - 90 EUR ihren Bedarf bereits mit 360 Euro selbst decken.Genau das ist der Punkt: das Kind kann seinen Unterhalt "selbst decken". Damit wird der Unterhalt nicht mehr von der Mutter geleistet. Und nur darum geht es. Es gibt hernach nur noch ein voll unterhaltsberechtigtes Kind, und dieses lebt beim Vater. Der Unterhaltsvorschuss kann also nicht mit der oben erwähnten Begründung versagt werden. @Bitas: Du solltest den geminderten Unterhaltsanspruch der älteren Tochter gerichtsfest belegen können.
VM
(26-09-2020, 06:51)Bitas schrieb: Danke IPAD3000!Wieso ": 2"? Was nach Abzug des Schonbetrages vom Kindeseinkommen übrig bleibt, mindert den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern insgesamt. D.h. der Unterhaltsanspruch der Tochter wäre noch bei
450 -100 Schonbetrag = 350 : 2 = 175
395 -175 = 220
395 - 350 = 45 Euro
verteilt auf beide Eltern:
45 : 2 = 22,50 Euro
Sehe ich das falsch?
VM