26-09-2020, 18:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2020, 18:40 von Vater Morgana.)
(26-09-2020, 15:00)Bitas schrieb: Meine Tochter ist nicht Volljährig, 16 Jahre.Interessante Vermischung von Barunterhalt und Naturalunterhalt - immer so, wie es gerade am ungünstigsten für den Vater ist. Der Barunterhaltsanspruch richtet sich also in vollem Umfang gegen dich (Mutter ist nicht barunterhaltspflichtig wegen § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), aber das Einkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch gegen dich nur zur Hälfte (Wie kommt man darauf, dass es genau die Hälfte sein muss?). D.h. die andere Hälfte kommt theoretisch der Mutter zugute, obwohl diese Naturalunterhalt leistet und keinen Barunterhalt - Naturalunterhalt, der weder quantifizierbar, noch überprüfbar ist, da im Gesetz nur schwammig als "Pflege und Erziehung" definiert. Naja, solange die Juristen sich für sowas nicht schämen müssen, geht's halt weiter...
Das hat @p mal geschrieben:
Eigenes Einkommen von Minderjährigen Minus der 100 EUR wird nur zur Hälfte auf ihren Anspruch an dich angerechnet. Es bleiben also nur 175 EUR, die von ihrem Unterhaltsanspruch an abgezogen werden können. Du musst also 220 EUR für Tochter A zahlen und kannst 395 EUR für Tochter B kassieren
Einfach mal den Antrag stellen, aber unter den Umständen musst Du ziemlich pointiert argumentieren, um nicht am Ende doch abgeschmettert zu werden. Viel Erfolg!
VM