27-09-2020, 01:11
(26-09-2020, 15:00)Bitas schrieb: Meine Tochter ist nicht Volljährig, 16 Jahre.
Das hat @p mal geschrieben:
Eigenes Einkommen von Minderjährigen Minus der 100 EUR wird nur zur Hälfte auf ihren Anspruch an dich angerechnet. Es bleiben also nur 175 EUR, die von ihrem Unterhaltsanspruch an abgezogen werden können. Du musst also 220 EUR für Tochter A zahlen und kannst 395 EUR für Tochter B kassieren
Okay, da lag ich wohl daneben. Das mit der hälftigem Teilung würde ich persönlich jedoch nicht so stehen lassen wollen. Schließlich gehts um einen Barunterhaltsbedarf des Kindes. Hat das Kind selbst Bares, ist nicht einzusehen, dass (nach Schonbetrag) nur die Hälfte in Abzug kommt. Zum Glück steh ich (noch) nicht vor diesem Problem, nur in drei Jahren wird genau dieses Thema auch bei mir interessant werden. Und ich werde der Justiz dann mal kräftig den Kopf waschen.