28-09-2020, 21:08
Du vermischst verschiedene Ebenen. Ich versuche, es mal einfach darzustellen:
Titulierte Rückstände sind bereits entstanden und können völlig unabhängig von späteren Unterhaltsbeschlüssen von den jeweiligen Gläubigern (Kind, Unterhaltsvorschusskasse...) eingetrieben werden. Rückstände sind unabänderlich, es sei denn man erlässt sie dir freiwillig.
Wenn im Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass du laufenden Unterhalt in Höhe von 100 EUR zu zahlen hast, dann hast du 100 EUR zu zahlen. Punkt. Sollte der Unterhaltsberechtigte oder seine Vertreter (das können der betreuende Elternteil, ihr Anwalt, der Jugendamtsbeistand oder die Unterhaltsvorschusskasse sein) mehr wollen, müssen sie erneut und erfolgreich klagen. Tun sie das nicht, kriegt das Kind 100 EUR Unterhalt von dir. Piepegal, ob da noch ein Sozialamt was zahlt oder die Unterhaltsvorschusskasse. Deine Unterhaltspflicht ändert sich nicht, wenn sich der Vertreter des Kindes ändert. Dein Unterhalt ist durch §1603 BGB begrenzt und § 1612a BGB. Nirgends gibt es Sonderregelungen, dass mehr oder weniger zu zahlen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte andere Vertreter hat. Das wäre auch absurd.
Titulierte Rückstände sind bereits entstanden und können völlig unabhängig von späteren Unterhaltsbeschlüssen von den jeweiligen Gläubigern (Kind, Unterhaltsvorschusskasse...) eingetrieben werden. Rückstände sind unabänderlich, es sei denn man erlässt sie dir freiwillig.
Wenn im Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass du laufenden Unterhalt in Höhe von 100 EUR zu zahlen hast, dann hast du 100 EUR zu zahlen. Punkt. Sollte der Unterhaltsberechtigte oder seine Vertreter (das können der betreuende Elternteil, ihr Anwalt, der Jugendamtsbeistand oder die Unterhaltsvorschusskasse sein) mehr wollen, müssen sie erneut und erfolgreich klagen. Tun sie das nicht, kriegt das Kind 100 EUR Unterhalt von dir. Piepegal, ob da noch ein Sozialamt was zahlt oder die Unterhaltsvorschusskasse. Deine Unterhaltspflicht ändert sich nicht, wenn sich der Vertreter des Kindes ändert. Dein Unterhalt ist durch §1603 BGB begrenzt und § 1612a BGB. Nirgends gibt es Sonderregelungen, dass mehr oder weniger zu zahlen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte andere Vertreter hat. Das wäre auch absurd.