30-09-2020, 11:42
Ich verstehe deine Ausführungen, du die meinigen wohl eher nicht (was ich nicht krumm nehme).
- März 2014 stellte ich Abänderungsantrag wg. Krankheit keinen KU mehr zahlen zu müssen.
- Seither bezieht das Kind UVS, Beistandsschaft wurde eingereicht
- In dem lfd. Verfahren ist die Beiständin „Rechtssnwältin“ des Kindes
- Es folgt ein Beweisaufnahmeverfahren von nunmehr 6,5 Jahren
- Zwischenzeitlich werden mir ein paar tausend Euro weggepfändet
- Irgendwann (morgen, überübermorgen ...) ist jetzt mit der Entscheidung zu rechnen
- Diese wird im Idealfall die Unterhaltspflicht von März 2014 bis dato als nicht gegeben feststellen
Daraus folgte für mich immer: Ich musste nichts zahlen und die UVK kann auch nichts mehr von mir von dem verlangen, was die in den Jahren vorgestreckt hatten.
Da meinte mein Anwalt jedoch, dies wäre zwar sehr wahrscheinlich, dass diese dann auch keinen Regress mehr versuchen würden, doch auszuschließen wäre dies nicht. Begründung: Die Landeskasse wäre nicht Prozessbeteiligte. Die Beiständin träte nur als Vertreterin des Kindes auf, nicht des Landes. Noch heikler wäre die Angelegenheit, würde ich einen Vergleich eingehen. Denn auch/gerade ein solcher hat keine Bindungswirkung auf die Landeskasse, da nicht Prozessbeteiligte.
- März 2014 stellte ich Abänderungsantrag wg. Krankheit keinen KU mehr zahlen zu müssen.
- Seither bezieht das Kind UVS, Beistandsschaft wurde eingereicht
- In dem lfd. Verfahren ist die Beiständin „Rechtssnwältin“ des Kindes
- Es folgt ein Beweisaufnahmeverfahren von nunmehr 6,5 Jahren
- Zwischenzeitlich werden mir ein paar tausend Euro weggepfändet
- Irgendwann (morgen, überübermorgen ...) ist jetzt mit der Entscheidung zu rechnen
- Diese wird im Idealfall die Unterhaltspflicht von März 2014 bis dato als nicht gegeben feststellen
Daraus folgte für mich immer: Ich musste nichts zahlen und die UVK kann auch nichts mehr von mir von dem verlangen, was die in den Jahren vorgestreckt hatten.
Da meinte mein Anwalt jedoch, dies wäre zwar sehr wahrscheinlich, dass diese dann auch keinen Regress mehr versuchen würden, doch auszuschließen wäre dies nicht. Begründung: Die Landeskasse wäre nicht Prozessbeteiligte. Die Beiständin träte nur als Vertreterin des Kindes auf, nicht des Landes. Noch heikler wäre die Angelegenheit, würde ich einen Vergleich eingehen. Denn auch/gerade ein solcher hat keine Bindungswirkung auf die Landeskasse, da nicht Prozessbeteiligte.