30-09-2020, 12:25
Ein mögliche Rückerstattung würde auch ein Vermögen des Kindes voraussetzen, aus dem der Betrag bezahlt wird. Da aber UVS gezahlt wird, kann man davon ausgehen, dass da nix oder wenig ist, so dass Du zum Gläubiger einer nicht vollstreckbaren Forderung würdest.
Wenn anders herum Deine Unterhaltspflicht ab 2014 trotz Krankheit bestätigt würde, kannst Du damit rechnen, dass die auch versuchen werden, den offenen Betrag bei Dir zu holen, sofern sie nicht in den vorangegangenen Pfändungen Deine Mittellosigkeit festgestellt haben.
Wenn anders herum Deine Unterhaltspflicht ab 2014 trotz Krankheit bestätigt würde, kannst Du damit rechnen, dass die auch versuchen werden, den offenen Betrag bei Dir zu holen, sofern sie nicht in den vorangegangenen Pfändungen Deine Mittellosigkeit festgestellt haben.
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