(16-10-2020, 07:46)Durchschnitt072 schrieb: Morgens,
das vereinfachte Verfahren ist ins strittige Verfahren übergegangen was seit April 2020 gedauert hat (Antragsanspruch kam am 15.10.2020 mit der Post bei mir rein).
Meine freiwillige Zahlungen von 50 Euro im Monat wurden schon im Vorfeld festgesetzt. Im jetzigen Schreiben wird der gesamt Rückstand aufgelistet und die zukünftige 100%ige Mindestunterhaltabzocke gefordert. Leider wird mir auch gleich mit der Strafanzeige nach §170 StgB gedroht. (Auch mit dem Hintergrund, dass der Antragsgegner am 28.10.2019 aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen und hier eine vorsätzliche Handlung zu vermuten ist, behält sich der Antragsteller das Recht vor, die Handlung des Antragsgegners auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüfen zu lassen.)
Rückstand: 3408 Euro
Meine Plan war nach denn Beschluss gleich aufzustocken nur hat sich das Gericht sehr viel Zeit gelassen und nun ist ein großer Haufen Schulden zu erwarten. ca. 1800 Euro habe ich zur Hand gehabt. Mit einen Beschluss kann die HartzIV Behörde die Anrechnung nicht verweigern und mir bleiben weitere Kosten erspart (Klage).
Meine Frage: Kann ich auch ohne Anwalt den Antragsanspruch zustimmen? (Erklärt die antragsgegnerische Beteiligtenseite, dass sie den Antragsanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verpflichtet werden)
Vorischt! Die Hartz4 Behörde (Jobcenter) zahlt, wenn überhaupt, erst ab dem Monat in dem man sich Unterstützung suchend bei denen gemeldet hat. Die zahlen weder rückwirkend noch aufgelaufene Schulden!
Bibel, Jesus Sirach 8.1