27-10-2020, 16:30
So, habe nun vom Gericht ne Antwort bekommen:
.... die Zustellung an die Gegenseite wurde heute veranlasst.
Richterlichen Hinweis: Das Gericht bleibt bei seiner Einschätzung, dass das Auskunftserteilung nach par. 235 FamFG keinen materiell-rechtlicjen Anspruch eines Beteiligten darstellt, sondern eine Maßnahme der Terminsvorbereitung darstellt. Die Beteiligten können ihren materiell-rechtlicjen Auskunftsanspruch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung geltend machen. ( Münchner Kommentar zum FamFG par. 235 Rn.8)
....was auch immer das heißen mag.
Sorry, aber im Gesetz steht drin sas das fu.... Gericht die Unterlagen beschaffen muss. Notfalls bei dritten
.... die Zustellung an die Gegenseite wurde heute veranlasst.
Richterlichen Hinweis: Das Gericht bleibt bei seiner Einschätzung, dass das Auskunftserteilung nach par. 235 FamFG keinen materiell-rechtlicjen Anspruch eines Beteiligten darstellt, sondern eine Maßnahme der Terminsvorbereitung darstellt. Die Beteiligten können ihren materiell-rechtlicjen Auskunftsanspruch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung geltend machen. ( Münchner Kommentar zum FamFG par. 235 Rn.8)
....was auch immer das heißen mag.
Sorry, aber im Gesetz steht drin sas das fu.... Gericht die Unterlagen beschaffen muss. Notfalls bei dritten