08-11-2020, 23:50
Nun gut. Wenn die 300.000 Euro einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens ausmachte, dein Einverständnis jedoch nie hierfür eingeholt wurde, gilt folgendes...
Ein Ehegatte kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 BGB). Der Ehemann beispielsweise ist alleiniger Eigentümer einer Immobilie, ansonsten hat er kein weiteres Vermögen. Dann darf er das Haus oder die Wohnung nicht ohne Zustimmung des anderen verkaufen oder verschenken. Eine solche Verfügung ist ohne Zustimmung unwirksam.
Daher darfst du die Schenkung vielleicht auf diesem Wege als unwirksam ansehen und wieder dem Zugewinn hinzurechnen.
Ein Ehegatte kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 BGB). Der Ehemann beispielsweise ist alleiniger Eigentümer einer Immobilie, ansonsten hat er kein weiteres Vermögen. Dann darf er das Haus oder die Wohnung nicht ohne Zustimmung des anderen verkaufen oder verschenken. Eine solche Verfügung ist ohne Zustimmung unwirksam.
Daher darfst du die Schenkung vielleicht auf diesem Wege als unwirksam ansehen und wieder dem Zugewinn hinzurechnen.