@ Arminius
wenn er aufstocken will nach SGB II, dann darf er keinen Titel von sich aus erstellen. Dann muss entweder das Jobcenter VORHER damit einverstanden sein, weil der Antragsteller darf ja seine Bedürftigkeit zum Aufstocken nicht selbst herbeigeführt haben. Und das wäre der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige einen Titel selbst beim Notar erstellen lässt.
Wenn ihn das Familiengericht zu so hohem Unterhalt verurteilt, dass er dadurch bedürftig wird, dann sieht es anders aus.
Was die Unterhaltspflichtverletzung nach §170 StGB angeht - hier im Forum gibt es eigenen Faden hierzu. Lohnt sich, danach zu suchen und sich einzulesen.
wenn er aufstocken will nach SGB II, dann darf er keinen Titel von sich aus erstellen. Dann muss entweder das Jobcenter VORHER damit einverstanden sein, weil der Antragsteller darf ja seine Bedürftigkeit zum Aufstocken nicht selbst herbeigeführt haben. Und das wäre der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige einen Titel selbst beim Notar erstellen lässt.
Wenn ihn das Familiengericht zu so hohem Unterhalt verurteilt, dass er dadurch bedürftig wird, dann sieht es anders aus.
Was die Unterhaltspflichtverletzung nach §170 StGB angeht - hier im Forum gibt es eigenen Faden hierzu. Lohnt sich, danach zu suchen und sich einzulesen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1