19-08-2009, 06:57
Werte Gemeinde!
Wie bereits bekannt besteht ab 01.09.2009 Anwaltszwang in Unterhaltssachen und die Rechtsstellung von Unterhaltsschuldnern wird dramatisch verschlechtert, gleichzeitig steigen die Einkünfte der Anwälte (auch der Unfähigen).
Ab Erlass des Gesetzes hat man ein Jahr Zeit Verfassungsbeschwerde dagegen einzureichen (meines Wissens wurde das Gesetz im Dez. 2008 erlassen).
Sollten wir das tun?
Nachfolgend habe ich eine kurze Übersicht eingefügt.
Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung im Rahmen der oben genannten unmittelbaren und gegenwärtigen Selbst-Betroffenheit des Beschwerdeführers. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung oder einer Entscheidung der Gerichte, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine staatliche Entscheidung umgesetzt werden muss. Bei Normen des Strafrechts muss der Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich nicht „erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen [..], um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können“.[8] Wann ein solches Risiko bestehe, beurteilt das Bundesverfassungsgericht danach, ob das grundrechtsrelevante Verhalten von dem Wortlaut des Gesetzes und einer „nicht ganz fernliegenden Auslegung“ noch erfasst wäre.[8]
Anwälte werden gegen dieses Gesetz bestimmt keine Verfassungsbeschwerde einreichen......
Grüsse
Nero
Wie bereits bekannt besteht ab 01.09.2009 Anwaltszwang in Unterhaltssachen und die Rechtsstellung von Unterhaltsschuldnern wird dramatisch verschlechtert, gleichzeitig steigen die Einkünfte der Anwälte (auch der Unfähigen).
Ab Erlass des Gesetzes hat man ein Jahr Zeit Verfassungsbeschwerde dagegen einzureichen (meines Wissens wurde das Gesetz im Dez. 2008 erlassen).
Sollten wir das tun?
Nachfolgend habe ich eine kurze Übersicht eingefügt.
Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung im Rahmen der oben genannten unmittelbaren und gegenwärtigen Selbst-Betroffenheit des Beschwerdeführers. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung oder einer Entscheidung der Gerichte, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine staatliche Entscheidung umgesetzt werden muss. Bei Normen des Strafrechts muss der Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich nicht „erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen [..], um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können“.[8] Wann ein solches Risiko bestehe, beurteilt das Bundesverfassungsgericht danach, ob das grundrechtsrelevante Verhalten von dem Wortlaut des Gesetzes und einer „nicht ganz fernliegenden Auslegung“ noch erfasst wäre.[8]
Anwälte werden gegen dieses Gesetz bestimmt keine Verfassungsbeschwerde einreichen......
Grüsse
Nero