19-08-2009, 11:02
(19-08-2009, 08:23)p schrieb: Das hängt von der Solidität der Begründung der Verfassungsbeschwerde ab. Gegen die Anwaltszwänge, die früher eingeführt wurden ist mir keine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bekannt.
Da würden dann Anwälte und Juristen über ein Gesetz entscheiden, das Anwälten und Juristen enorm nutzt....
mögliche Begründungen:
1.) Verfahrensgleichheit mit anderen Verfahren (Amtsgerichtsprozess), daraus folgend
2.) Benachteiligung sozial Schwacher
die durch die Prozesskostenhilfe gerader in erster Instanz nicht aufgefangen werden kann, da allgemein die Prozesskostenhilfeverfahren für Rechtsanwälte unattraktiv sind
3.) Daraus folgend Verstoss gegen Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG und 19 (4) GG und freier Zugang zu den Gerichten
oder so....
Grüsse
Nero