16-11-2020, 12:53
Standardantwort und nicht mal gut formuliert. Tituliere Stufe 1, wenn du nach Abzug des Kindesunterhalts bei unter 1400 EUR liegst. Das ist der Bedarfskontrollbetrag. Berechnungsgrundlage ist dein Arbeitslosengeld. 5% berufsbedingte Aufwendungen kannst du da natürlich nicht abziehen.
Die 1400 EUR sind der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle. Wird der unterschritten, ist herabzustufen. Mach den Titel, schicke ihn dorthin mit einem einzelnen Satz: Da der Bedarfskontrollbetrag meiner Einkommensgruppe unterschritten wurde, war die Einstufung in Gruppe 1 vorzunehmen.
Kind sehen, ja. Wenn die Person, die sich Mutter nennt nicht mehr zugesteht, dann vergiss es. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist gegen den Willen der sogenantnen Mutter überhaupt nichts zu machen. Es wird nur teuer und zerstörerisch für dich selbst.
Die 1400 EUR sind der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle. Wird der unterschritten, ist herabzustufen. Mach den Titel, schicke ihn dorthin mit einem einzelnen Satz: Da der Bedarfskontrollbetrag meiner Einkommensgruppe unterschritten wurde, war die Einstufung in Gruppe 1 vorzunehmen.
Kind sehen, ja. Wenn die Person, die sich Mutter nennt nicht mehr zugesteht, dann vergiss es. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist gegen den Willen der sogenantnen Mutter überhaupt nichts zu machen. Es wird nur teuer und zerstörerisch für dich selbst.