22-11-2020, 20:07
Ein etwas konstruierter Fall, aber nicht unwahrscheinlich:
Mann A ist lebenslang zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Ihm verbleibt als Rentner, also nicht mehr erwerbstätig, ein Selbsbehalt von monatlich 1060.- €. Richtig?
Wenn er nun weiteren Personen, zum Beispiel einem Kind, gegenüber unterhaltspflichtig wird - sei es durch Zeugung eines Kindes oder auch nur durch formale Anerkennung der Vaterschaft eines X-beliebigen Kindes - ändert sich dadurch etwas am Selbsbehalt?
Wer rückt in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an die erste Stelle, wer an die zweite?
Eine Unterhaltpflicht dem Kind gegenüber müsste doch eigentlich wegen Leistungsunfähigkeit, eben mit einem Netto-Einkommen von 1060.- €, obsolet sein? Eine Einkommensfiktion wird ebenfalls ausscheiden, da Altersrente, keine EU-Rente (obwohl, bei Deutschlands Richtern ist nichts unmöglich).
Mann A ist lebenslang zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Ihm verbleibt als Rentner, also nicht mehr erwerbstätig, ein Selbsbehalt von monatlich 1060.- €. Richtig?
Wenn er nun weiteren Personen, zum Beispiel einem Kind, gegenüber unterhaltspflichtig wird - sei es durch Zeugung eines Kindes oder auch nur durch formale Anerkennung der Vaterschaft eines X-beliebigen Kindes - ändert sich dadurch etwas am Selbsbehalt?
Wer rückt in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an die erste Stelle, wer an die zweite?
Eine Unterhaltpflicht dem Kind gegenüber müsste doch eigentlich wegen Leistungsunfähigkeit, eben mit einem Netto-Einkommen von 1060.- €, obsolet sein? Eine Einkommensfiktion wird ebenfalls ausscheiden, da Altersrente, keine EU-Rente (obwohl, bei Deutschlands Richtern ist nichts unmöglich).
Bibel, Jesus Sirach 8.1