04-12-2020, 16:29
Das mit Abänderungsklage werde ich vielleicht doch sein lassen. Auch für mich ist nur schwer vorstellbar das die mir Nicht-Leistungsfähigkeit per Urteil attestieren.
Irgendwelche- verbindlichen- Unterstellungen das ich ja könnte wenn ich wollte, aus dem Nicht herraus und einfach in den Raum gestellt, befürchte auch ich.
Und die Praxis in D des unterstellten fiktiven Einkommen ist mir wohl bekannt.
Auch wenn es Jahre her ist habe ich, genug verbrandt ohne das sich ein einziger Euro gelohnt hätte...
Was Vollstreckung nach Landesrecht angeht ist das eine Wertvolle Information und ich werde mich jetzt erstmal so detailiert es geht erkundigen was inwieweit unter den Hammer kommen könnte.
In diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit das Unterhaltsrecht der BRD auf ein anderes Land bezogen werden kann?
Hier endet die Unterhaltspflicht definitiv mit dem 18 Lebensjahr. Mit der Ausnahme wenn die gewöhnliche Schulzeit bis dahin nicht abgeschlossen ist.
In der BRD gibt es ja keine Zeitliche Begrenzung und wie das meiste ist das Auslegungssache. Der Unterhaltsberechtigte kann das ja gut bis zum Abschluss einer Ausbildung ausdehnen.
Als zukuenftiger Staatsbuerger hier, kann ich mit eigentlich nicht vorstellen, das ich dannach weiterhin dem Unterhaltsrechts eines anderen, also der BRD unterworfen sein werde.
Irgendwelche- verbindlichen- Unterstellungen das ich ja könnte wenn ich wollte, aus dem Nicht herraus und einfach in den Raum gestellt, befürchte auch ich.
Und die Praxis in D des unterstellten fiktiven Einkommen ist mir wohl bekannt.
Auch wenn es Jahre her ist habe ich, genug verbrandt ohne das sich ein einziger Euro gelohnt hätte...
Was Vollstreckung nach Landesrecht angeht ist das eine Wertvolle Information und ich werde mich jetzt erstmal so detailiert es geht erkundigen was inwieweit unter den Hammer kommen könnte.
In diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit das Unterhaltsrecht der BRD auf ein anderes Land bezogen werden kann?
Hier endet die Unterhaltspflicht definitiv mit dem 18 Lebensjahr. Mit der Ausnahme wenn die gewöhnliche Schulzeit bis dahin nicht abgeschlossen ist.
In der BRD gibt es ja keine Zeitliche Begrenzung und wie das meiste ist das Auslegungssache. Der Unterhaltsberechtigte kann das ja gut bis zum Abschluss einer Ausbildung ausdehnen.
Als zukuenftiger Staatsbuerger hier, kann ich mit eigentlich nicht vorstellen, das ich dannach weiterhin dem Unterhaltsrechts eines anderen, also der BRD unterworfen sein werde.