08-12-2020, 20:14
(08-12-2020, 00:23)p__ schrieb: Zunächst mal ist der Zeitpunkt zur Auskunftserteilung der Stichtag. Kann die Gegenseite diesen Zeitpunkt nachweisen? Wenn nicht, stelle ihn in Abrede.
Und richtig, Verwirkung greift auch hier, besonders bei Unterhalt. Wenn der nicht weiter verfolgt wird, kann der Pflichtige davon ausgehen, dass die Gegenseite keine Interesse mehr daran hat. Wenn man also was hätte holen können, es aber trotzdem nicht tat.
Der BGH-Beschluss, den du suchst ist vermutlich der vom 16. Juni 1999, Az. XII ZA 3/99. Es gibt noch viele weitere Beschlüsse, auch eingrenzende, z.B. BGH vom 31. Januar 2018 Az. XII ZB 133/17. Ein vielfältiges Gebiet...
Vom 31.01.2018 ist die derzeit angewandte Rechtsprechung! Danach kannst Du Verwirkung in der Praxis ziemlich zu 100% vergessen und spielt keine praktische Rolle mehr!
Ich bin ja selbst mit genau diesem Thema derzeit in Beschwerde beim OLG. Mach mir da aus og. Gründen aber eigentlich nicht viel Hoffnung.......................... obwohl bei mir noch etliche weitere Gründe in Betracht kämen, so das nicht nur das Zeitmoment zum Tragen käme.
Man muss sich mittlerweile immer fragen: "welches Verhalten der Gegenseite hat dazu geführt, das ich davon Ausgehen konnte, das die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können?" Bei titulierten Forderungen lautet die richtige Antwort (gem. BGH): "Gar nichts. Es gibt einen Titel, und damit sind Forderungen 30 Jahre lang durchsetzbar. WANN diese durchgesetzt werden ist ganz alleine dem Gläubiger überlassen. Der Schuldner weiss ja schließlich, das ein 30 Jahre vollstreckbarer Titel gegen ihn vorliegt!"