08-12-2020, 22:55
Es interessiert vermutlich keinen mehr, aber der Form halber berichte ich über meine Ergebnisse.
Mein Antrag auf "Einstweilige Anordnung" zur Herausgabe von benötigten Unterlagen zur Feststellung der Haftungsquote wurde heute kostenpflichtig abgelehnt.
Der Antrag auf Auskunft nach par. 1605 BGB , ggf i V.m par 235 FamFG, ist im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zulässig.
Nach par. 246 FamFG kann das Gericht durch einsw. Anordnung abweichend von par. 49 FamFG auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtlicher Verfahren regeln. Damit ist der par. 246 FamFG als spezielle Regelung zu par. 49 FamFG zu sehen, die den Auskuntsanspruch nicht umfasst, sondern nur Regelungen zur direkten Unterhaltszahlungen.
In einem Hauptsacheverfahren kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Dies kann über einen Anwalt geschehen.
....
Dem ist wohl nur noch hinzuzufügen: wir leben in einem faschistischen, femininen, Rechtsmittelstaat
Mein Antrag auf "Einstweilige Anordnung" zur Herausgabe von benötigten Unterlagen zur Feststellung der Haftungsquote wurde heute kostenpflichtig abgelehnt.
Der Antrag auf Auskunft nach par. 1605 BGB , ggf i V.m par 235 FamFG, ist im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zulässig.
Nach par. 246 FamFG kann das Gericht durch einsw. Anordnung abweichend von par. 49 FamFG auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtlicher Verfahren regeln. Damit ist der par. 246 FamFG als spezielle Regelung zu par. 49 FamFG zu sehen, die den Auskuntsanspruch nicht umfasst, sondern nur Regelungen zur direkten Unterhaltszahlungen.
In einem Hauptsacheverfahren kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Dies kann über einen Anwalt geschehen.
....
Dem ist wohl nur noch hinzuzufügen: wir leben in einem faschistischen, femininen, Rechtsmittelstaat