16-12-2020, 22:28
Also ich fasse das Gespräch mit meiner Anwältin bzgl. des OLG Hinweisbeschlusses mal kurz zusammen:
bzgl. des Antrages auf Abänderung des laufenden Unterhaltes wird in unserem Sinn entschieden.
bzgl. der Einstellung der Vollstreckung und der Einrede der Verwirkung werde ich wohl nichts machen können. Das OLG habe mit seinem Hinweisbeschluss dargetan welches Ergebnis sie haben wollen und damit eine bestimmte Einstellung des Senats zum Ausdruck gebracht. D.h. für mich, deren unwahren Sachverhaltsdarstellungen und Begründungen seien vollkommen unerheblich. Denn selbst wenn wir die Unwahrheiten beweisen können, dann würde das OLG eben andere Sachverhalte und Gründe finden die auf jeden Fall zu genau deren gewolltem Ergebnis (Verneinung der Verwirkung) führen würde. Man wäre dagegen Machtlos.
Und davon abgesehen müsse ich auch aufpassen, das ich mit den von mir gegen deren Unwahrheiten dargebrachten Beweisen nicht noch mich selbst belaste (man behauptete eine Vollstreckung sei Unterblieben, da ich durchgehend in prekärer Lage und ohne laufendes Einkommen sowie im Leistungsbezug gewesen sei), da ich für den fraglichen Zeitraum Nachweisen kann das ich weder in prekärer Lage war noch im Leistungsbezug und über Einkommen verfügte -aber nur eine Teilzahlung auf laufenden Unterhalt aufnahm- und die Gegenseite (wie vom gegnerischen Anwalt schon angemerkt) mich noch wegen § 170 StGB (Unterhaltspflichtverletzung) anzeigt!
Sie gehe davon aus, das wir voraussichtlich gegen den absolut fehlerhaften und unwahren Hinweisbeschluss daher rein gar nichts unternehmen können......................
Immerhin will sie noch mal die Verjährung der Ansprüche der UVK prüfen.
bzgl. des Antrages auf Abänderung des laufenden Unterhaltes wird in unserem Sinn entschieden.
bzgl. der Einstellung der Vollstreckung und der Einrede der Verwirkung werde ich wohl nichts machen können. Das OLG habe mit seinem Hinweisbeschluss dargetan welches Ergebnis sie haben wollen und damit eine bestimmte Einstellung des Senats zum Ausdruck gebracht. D.h. für mich, deren unwahren Sachverhaltsdarstellungen und Begründungen seien vollkommen unerheblich. Denn selbst wenn wir die Unwahrheiten beweisen können, dann würde das OLG eben andere Sachverhalte und Gründe finden die auf jeden Fall zu genau deren gewolltem Ergebnis (Verneinung der Verwirkung) führen würde. Man wäre dagegen Machtlos.
Und davon abgesehen müsse ich auch aufpassen, das ich mit den von mir gegen deren Unwahrheiten dargebrachten Beweisen nicht noch mich selbst belaste (man behauptete eine Vollstreckung sei Unterblieben, da ich durchgehend in prekärer Lage und ohne laufendes Einkommen sowie im Leistungsbezug gewesen sei), da ich für den fraglichen Zeitraum Nachweisen kann das ich weder in prekärer Lage war noch im Leistungsbezug und über Einkommen verfügte -aber nur eine Teilzahlung auf laufenden Unterhalt aufnahm- und die Gegenseite (wie vom gegnerischen Anwalt schon angemerkt) mich noch wegen § 170 StGB (Unterhaltspflichtverletzung) anzeigt!
Sie gehe davon aus, das wir voraussichtlich gegen den absolut fehlerhaften und unwahren Hinweisbeschluss daher rein gar nichts unternehmen können......................
Immerhin will sie noch mal die Verjährung der Ansprüche der UVK prüfen.