18-12-2020, 22:21
Der Besuch einer Fachoberschule unter 21 bedeutet normalerweise, dass das Kind privilegierte Volljährige ist.
Du hast keinerlei Auskunftsrecht gegen die Mutter des Kindes. Das ist nicht vorgesehen. Du hast aber ein Aukunftsrecht gegenüber dem volljährigen Kind und dieses Kind ist seinerseits verpflichtet, auch Auskünfte von der Mutter einzuholen und dir die Ergebnisse zugänglich zu machen, denn anders liesse sich keine Haftungsquote feststellen.
Beim unterhaltsrelevanten Einkommen der Mutter gilt, was für alle gilt, die nicht lohnabhängig angestellt sind. "Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen." Aber Achtung: Das steuerliche Einkommen ist nicht das unterhaltsrelevante Einkommen. Übersteigen die Privatentnahmen den ausgewiesenen Unternehmergewinn nur geringfügig, wird auf die Privatentnahmen nicht abgestellt. Ansonsten schon.
Du hast keinerlei Auskunftsrecht gegen die Mutter des Kindes. Das ist nicht vorgesehen. Du hast aber ein Aukunftsrecht gegenüber dem volljährigen Kind und dieses Kind ist seinerseits verpflichtet, auch Auskünfte von der Mutter einzuholen und dir die Ergebnisse zugänglich zu machen, denn anders liesse sich keine Haftungsquote feststellen.
Beim unterhaltsrelevanten Einkommen der Mutter gilt, was für alle gilt, die nicht lohnabhängig angestellt sind. "Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen." Aber Achtung: Das steuerliche Einkommen ist nicht das unterhaltsrelevante Einkommen. Übersteigen die Privatentnahmen den ausgewiesenen Unternehmergewinn nur geringfügig, wird auf die Privatentnahmen nicht abgestellt. Ansonsten schon.