Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es um Regressansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bis 2011. Dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende des dritten Jahres nach Forderungsentstehung. Jedoch bedeutet dies nur, dass du Pfändungen (sofern vorherige nicht die Verjährung neu in Gang setzten) mit der Einrede der Verjährung abblocken kannst. Eine Aufrechnung mit Steuerguthaben hingegen ist wiederum möglich, schließlich forderst du Geld aus der Landeskasse, welche ebenso ein Saldo zu deinen Lasten bezüglich der Vorschussleistungen ausweist. Da greift die Verjährung nicht. Aufrechnung ist immer möglich, ohne Rücksichtnahme auf die Verjährung. Solange es halt immer dieselbe Tasche betrifft, heißt hier die Landeskasse.
Eine „Lösung“ wäre nur, wenn du deine Steuererklärung in einem anderen Bundesland abgeben musst (oder müsstest), so dass die Aufrechnung nicht (mehr) möglich ist (Unterschiedliche Taschen). Keine Ahnung, ob du umziehen möchtest, vielleicht auch nur per forma?
Ein Auskunftsersuchen hemmt die Verjährung übrigens regelmäßig nicht. Jedoch kann rückwirkend zum Monatsersten des Ersuchens ein neuer Titel erwirkt werden, so dass ebenso rückwirkend Schulden auflaufen, die dann (leider) nach 30 Jahren verjähren, sofern Rückstände tituliert werden (was aber wohl bei dir nicht passiert ist).
Eine „Lösung“ wäre nur, wenn du deine Steuererklärung in einem anderen Bundesland abgeben musst (oder müsstest), so dass die Aufrechnung nicht (mehr) möglich ist (Unterschiedliche Taschen). Keine Ahnung, ob du umziehen möchtest, vielleicht auch nur per forma?
Ein Auskunftsersuchen hemmt die Verjährung übrigens regelmäßig nicht. Jedoch kann rückwirkend zum Monatsersten des Ersuchens ein neuer Titel erwirkt werden, so dass ebenso rückwirkend Schulden auflaufen, die dann (leider) nach 30 Jahren verjähren, sofern Rückstände tituliert werden (was aber wohl bei dir nicht passiert ist).