19-12-2020, 20:47
(19-12-2020, 20:38)IPAD3000 schrieb: Ich glaub wir beide haben Recht. Ab 18. LJ läuft die Verjährung, endet dann am 21. Geburtstag.
Äh...Nö...§ 207 BGB....
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind unda)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
Oder verstehe ich was Falsch ?