22-12-2020, 06:17
So, kann mir jemand das Juristen-deutsch mal bitte verständlich Übersetzen? Ich habe auf obigen Sachverhalt nochmals folgende Nachfrage beim Online-Anwalt ergänzt:
"Hallo, Entschuldigung, ich hätte da noch eine Nachfrage.
Und zwar kann ich Ihren Ausführungen leider nicht ganz folgen. Denn wenn ich selber (im Internet) recherchiere, stoße ich jedesmal auf folgenden Sachverhalt:
die UVK (Unterhaltsvorschusskasse) hat durch gezahlte Leistungen einen übergeleiteten Anspruch nach § 7 UVG, übergeleitete Ansprüche unterliegen nicht der Verjährungshemmung nach § 207 BGB.
Meines Erachtens kann daher eine Verjährung durchaus in Betracht kommen? Die UVK hat ja seit 2007 niemals einen Titel gehabt? Den hat sie sich erst in 2020 in Form einer Teil-Umschreibung erwirkt."
Woraufhin ich folgende Antwort erhielt:
"Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich kann eine Verjährung in Betracht kommen, wenn keine Titilierung vorliegt. Das das Jugendamt aber aufgrund der Zahlung von UVG nur den Anspruch des Kindes geltend machen kann, stellt sich die Frage der Verjährung bei Ihnen nicht, wenn der Anspruch des Kindes tituliert ist.
Das JA schreibt den Titel des Kindes um, weil das Kind kein Geld mehr von Ihnen verlangen kann, da es UVG bekommen hat."
?????
"Hallo, Entschuldigung, ich hätte da noch eine Nachfrage.
Und zwar kann ich Ihren Ausführungen leider nicht ganz folgen. Denn wenn ich selber (im Internet) recherchiere, stoße ich jedesmal auf folgenden Sachverhalt:
die UVK (Unterhaltsvorschusskasse) hat durch gezahlte Leistungen einen übergeleiteten Anspruch nach § 7 UVG, übergeleitete Ansprüche unterliegen nicht der Verjährungshemmung nach § 207 BGB.
Meines Erachtens kann daher eine Verjährung durchaus in Betracht kommen? Die UVK hat ja seit 2007 niemals einen Titel gehabt? Den hat sie sich erst in 2020 in Form einer Teil-Umschreibung erwirkt."
Woraufhin ich folgende Antwort erhielt:
"Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich kann eine Verjährung in Betracht kommen, wenn keine Titilierung vorliegt. Das das Jugendamt aber aufgrund der Zahlung von UVG nur den Anspruch des Kindes geltend machen kann, stellt sich die Frage der Verjährung bei Ihnen nicht, wenn der Anspruch des Kindes tituliert ist.
Das JA schreibt den Titel des Kindes um, weil das Kind kein Geld mehr von Ihnen verlangen kann, da es UVG bekommen hat."
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