Nach meinem Dafürhalten führt ein Urteil zu dem Ende des Rechtsstreites. Werden ausdrücklich Rechtmittel zugelassen (Beschwerde / Revision), wird ein Urteil erst nach Ablauf der Frist rechtswirksam, jedoch rückwirkend zum Verkündungsdatum. Somit sehe ich keine Veranlassung, mit den Einspruchsfristen herumzueiern.
Was glaube ich auch wichtig ist: VKH kann nur zurückgefordert werden, wenn der ursprüngliche Empfänger inzwischen über ausreichend Mittel verfügt, diese in einem Rutsch zurückzuzahlen. Wäre der Leistungsempfänger also lediglich in der Lage, per Ratenzahlung zu zahlen, geht der Anspruch auf Rückzahlung komplett unter.
Sorry, ich muss wohl korrigieren, siehe hier
https://www.juraforum.de/lexikon/rechtskraft
Demnach wird Rechtskraft erst nach Erschöpfung der Rechtsmittel erlangt. Da üblicherweise im Beschluss der Rechtsbehelf steht, dass nach Zugang (Also Posteingang) die Frist anfängt zu laufen, wird das wohl ab dann zu rechnen sein.
Sorry wegen der Fehlinfo
Was glaube ich auch wichtig ist: VKH kann nur zurückgefordert werden, wenn der ursprüngliche Empfänger inzwischen über ausreichend Mittel verfügt, diese in einem Rutsch zurückzuzahlen. Wäre der Leistungsempfänger also lediglich in der Lage, per Ratenzahlung zu zahlen, geht der Anspruch auf Rückzahlung komplett unter.
Sorry, ich muss wohl korrigieren, siehe hier
https://www.juraforum.de/lexikon/rechtskraft
Demnach wird Rechtskraft erst nach Erschöpfung der Rechtsmittel erlangt. Da üblicherweise im Beschluss der Rechtsbehelf steht, dass nach Zugang (Also Posteingang) die Frist anfängt zu laufen, wird das wohl ab dann zu rechnen sein.
Sorry wegen der Fehlinfo