17-01-2021, 18:47
Garnicht zu reagieren, halte ich für falsch. Ich werde mich auf die gültige Rechtsprechung berufen, demnach innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren nach einem Vergleichsabschluss nicht ohne Glaubhaftmachung veränderter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse erneut Auskunft verlangt werden darf.
Die 2-Jahres-Frist beginnt bei rechtskräftiger Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung (BGH FamRZ 87, 483). Bei Abschluss eines Vergleichs kommt es auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an (OLG Düsseldorf FamRZ 93, 591). Der BGH (Ak. XII ZR 157/12) sieht’s ebenso.
Dann schauen wir weiter.
Die 2-Jahres-Frist beginnt bei rechtskräftiger Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung (BGH FamRZ 87, 483). Bei Abschluss eines Vergleichs kommt es auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an (OLG Düsseldorf FamRZ 93, 591). Der BGH (Ak. XII ZR 157/12) sieht’s ebenso.
Dann schauen wir weiter.