26-01-2021, 00:32
(26-01-2021, 00:25)p__ schrieb: Die Quelle im BGB ist dahinter angegeben. Ist aber keine Pflicht, kann das Gläubiger auch lassen wenn ihm danach ist. Es hat aber das Recht, Verzugszinsen zu verlangen.
Genau davon bin ich Ausgegangen ! Die Rechtspfleger haben aber eine Verzinsung in meinem PFÜB verneint ! Begründung: Die Zinsen sind nicht tituliert.
Der Rechtsanwalt musste den PFÜB zurücknehmen und OHNE Zinsen einreichen.
OK..Zinsen verjähren auch nach drei Jahren...aber trotzdem....
Das würde aber bedeuten das jemand der 10000 Euro und mehr Unterhaltsrückstände hat nie wieder von den Schulden herunterkommt. Es wurde ja gesagt das man nicht mehr in die Insolvenz mit Unterhaltsschulden kommt. Kann mir nicht vorstellen dass man mit einer Verzinsung und normalen Gehalt da jemals herunterkommt...