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FAZ: Kampf ums Kindeswohl
#27
(09-02-2021, 18:12)Lullaby schrieb: Hattest du bislang Berührungen mit dem §170?


Szenarien beim 170er:

Aufpassen müssen jene die sich absetzen, abgesetzt haben und irgendwann zurückkommen wenn sie in Abwesenheit verdonnert wurden.

Aufpassen muss wer ohne trifftige Gründe seine Arbeitsleistung und Lohn mindert, wer bspw., kündigt ohne trifftigen Grund usw., usf.

Aufpassen muss wer Gesund ist und Arbeitslos ist/wurde da die Anforderungen bei den Bemühungen für Arbeit schon fast an Sklaverei grenzen.

Mir haben sie auch gedroht, einmal einen Satz und danach nie wieder bisher - mich schützt aber GdB, Krankenakte usw.

Rechtssprechung 170er:

Es gibt Väter, ich kenne zwei, die 170er Verfahren hatten und ausser einmal fiktive KU und der andere Bewerbungen vorweisen musste nichts weiter nachkam, man kann sich gut wehren mit dem richtigen Anwalt.

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht muss nachgewiesen werden, durchaus Problematisch für Richter und Staatsanwälte und dies vor allem deshalb, da die beteiligten Staatsanwälte und Richter häufig im Familienrecht nicht hinreichend ausgebildet sind.

Die Strafbarkeit gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt den Nachweis voraus, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Zitat:
Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht an Zivilurteile hinsichtlich der Unterhaltspflicht gebunden. Ein Strafurteil, das die Unterhaltspflicht nur damit begründet, dass ein entsprechendes Zivilurteil besteht, kann mit Erfolg angefochten werden. Der Strafrichter muss die Unterhaltspflicht positiv unter Berücksichtigung der Grundsätze von in dubio pro reo darstellen und einen Betrag feststellen, den der Angeklagte mindestens hätte zahlen können (BayObLG NStZ-RR 00, 305; Schönke/Schröder-Lenckner, 26. Aufl., § 170 Rn. 22)

Aus 2015 -> https://www.anwalt.de/rechtstipps/verlet...72081.html

Und -> http://väterwiderstand.de/index.php/stra...verletzung
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