16-02-2021, 16:54
Es kommt auf den Wortlaut und den wirklichen Zustand jetzt an. Das Jugendamt darf und muss selbstverständlich auch beim Wechselmodellzustand beraten, sie dürfen auch eine Unterhaltsberechnung vorschlagen. dafür dürfen sie Briefe schreiben, reden und Fragen stellen. Damit ist aber kein Recht verbunden.
Eine Rechtsvertretung (das heisst "Beistandschaft" im Jugendamt) eines Elternteils ist dagegen nur möglich, wenn dieser Elternteil selber das Recht hat das Kind in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. In §1629 BGB steht, dass "der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen kann". Also könnte das Jugendamt beide Eltern vertreten oder keinen, denn das Kind befindet sich bei beiden Eltern gleichermassen in Obhut. Ein Beistandschaft ist somit für keinen oder beide. Tja.
Eine Rechtsvertretung (das heisst "Beistandschaft" im Jugendamt) eines Elternteils ist dagegen nur möglich, wenn dieser Elternteil selber das Recht hat das Kind in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. In §1629 BGB steht, dass "der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen kann". Also könnte das Jugendamt beide Eltern vertreten oder keinen, denn das Kind befindet sich bei beiden Eltern gleichermassen in Obhut. Ein Beistandschaft ist somit für keinen oder beide. Tja.