25-02-2021, 19:56
Das Jugendamt hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Entzug der elterlichen Sorge laut § 1666 BGB gestellt, um Elternteil A im Eilverfahren ohne weitere Anhörung der Beteiligten das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung allein zu übertragen.
Das FamG hat durch Beschluss einen Verfahrensbeistand bestellt (soll u.a. durch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen an einer einvernehmlichen Regelung mitwirken) und mitgeteilt, daß dieser Beschluss durch Rechtsmittel nicht anfechtbar sei.
Was kann Elternteil B nun tun, um den Antrag des Jugendamts abzuwehren und sie gegenüber dem Verfahrensbeistand zu positionieren?
Das FamG hat durch Beschluss einen Verfahrensbeistand bestellt (soll u.a. durch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen an einer einvernehmlichen Regelung mitwirken) und mitgeteilt, daß dieser Beschluss durch Rechtsmittel nicht anfechtbar sei.
Was kann Elternteil B nun tun, um den Antrag des Jugendamts abzuwehren und sie gegenüber dem Verfahrensbeistand zu positionieren?