(12-03-2021, 23:44)Gast1969 schrieb: Meiner Meinung nach würde sich folgende Rechnung ergeben (für die Zahlungen hab ich natürlich jeweils belege):
26.000 EUR Rückstand
./. 6.000 EUR im Wege der Schätzung
= 20.000 EUR tatsächlicher Rückstand
./. 10.000 EUR aus Pfändung bis Stichtag OLG (04/2020)
./. 6.000 EUR weitere Pfändungen seitdem
= 4.000 EUR Rest
zzgl. 4.700 seit Volljährigkeit aufgelaufener lfd. Unterhalt
Gesamt 8.700 EUR!
Die Rechnung stimmt so nicht:
„Im Wege der Schätzung“ sind nicht 6.000€ weggefallen.
Dein Irrtum liegt darin, dass Du denkst, der vom Gericht festgelegte Streitwert sei gleichbedeutend mit Deinen restlichen Gesamtschulden zum Stichtag. Dem ist aber nicht so. Nochmal:
Wie im Beschluss steht, hattest Du zum Stichtag grob 26.000 € Schulden bei Deiner Tochter und irgendwas um 5.800€ bei der Vorschusskasse.
Nun hast Du in Deinem Antrag bei Gericht (in Alltagsdeutsch übersetzt) folgendes gesagt: Von den 26.000€, die ich meiner Tochter schulde, existieren 20.000€ gar nicht mehr, weil sie verwirkt sind. Das heißt, Du hast nur für einen Teil der Gesamtsumme die Verwirkung angeführt (ging auch gar nicht anders, denn die restlichen 6.000€ Schulden bei Deiner Tochter sind zu einem Zeitpunkt entstanden, für den für die Verwirkung das Zeitmoment gefehlt hat).
Nun sagte das Gericht übersetzt: Irrtum, die 20.000€, die Du da bestreitest, bestehen weiterhin (deshalb Streitwert 20.000€).
Somit bestanden auch nach dem Verfahren alle Schulden weiter, nämlich die 5.800€ an die UVK, die 6.000€ an Tochter, die nicht bestritten wurden, und auch die 20.000€, die bestritten wurden.
Sprich, an Deinen Gesamtschulden hat das Verfahren nichts geändert. (Abgesehen von den Verfahrenskosten, die noch draufkommen)
Von diesen Gesamtschulden wurden rund 10.000€ im Wege der Pfändung beglichen. Wie die 10.000€ zwischen Tochter und UVK aufgeteilt wurden, können wir hier nicht ersehen.
Von daher dürften sich Deine Gesamtschulden bis zum Stichtag auf rund 22.000€ plus Verfahrenskosten belaufen.