26-04-2021, 12:04
Nicht alle Jugendämter akzpetieren das. Siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017 Az. 18 WF 33/16. Der Vater musste klagen und zwar auf Abänderung des Titels auf Null. § 34 SGB VIII und § 39 Abs. 1 SGB VIII deckt zwar den Lebensbedarf des Kindes, aber erklärt bestehende Titel nicht für ungültig. Die Klage ging durch - das Gericht änderte den Titel antragsgemäss. Wäre das nicht nötig gewesen, wäre die Klage als überflüssig abgelehnt worden.
Der Kostenbeitrag der Eltern nach § 10 Abs. 2 SGB VIII ist davon unabhängig. Dazu gibts viel im Internet, für Hessen zum Beispiel: http://www.kostenbeitrag.de/index.php/vo...tionsdatei
Der Kostenbeitrag der Eltern nach § 10 Abs. 2 SGB VIII ist davon unabhängig. Dazu gibts viel im Internet, für Hessen zum Beispiel: http://www.kostenbeitrag.de/index.php/vo...tionsdatei