03-05-2021, 16:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-05-2021, 16:11 von egal-ist-88.)
Während du dich noch im Studium befindest brauchst du dir eigentlich wenig Sorgen machen, eben wegen fehlender Leistungsfähigkeit.
Die Mutter wird Leistungen nach UVG beantragen und auch gewährt bekommen und das ist für dich gut, denn bei (Rück-)Zahlungen/Forderungen von UVG Leistungen bist du rechtlich DEUTLICH besser gestellt als bei Unterhaltszahlungen/forderungen.
Du wirst von der Unterhaltsvorschusskasse per Rechtswahrungsanzeige darüber informiert, dass die Ansprüche des Nachwuchses an das zuständige Land/Kreisfreie Stadt übergegangen sind, du dafür in Regress genommen werden kannst und der Krempel mit 5% plus aktuellen Basiszinssatz verzinst wird. Auch das ist gut, denn "Übergang von Ansprüchen" heißt genau das - und in Regress nehmen kann man dich nur, wenn du leistungsfähig bist UND die Forderung nicht verjährt ist, was bei UVG-Leistungen bereits nach 3 Jahren (jeweils ab Jahresende) passiert.
Außerdem führt die Gewährung von UVG-Leistungen dazu, dass vereinfachte Unterhaltsverfahren gegen dich nicht zulässig sind (was Beistandschaften mitunter vor unlösbare Probleme stellt).
Wenn nach dem Studium auswandern für dich eine reele Option ist, würde ich das machen.
Nach 21 und ein bisschen Jahren kannst du wieder zurück kommen und bist schuldenfrei - zumindest wenn man dich in der Zwischenzeit nicht "gefunden hat", sprich dir nichts rechtskräftig zustellen konnte (was nicht so schwierig ist).
Die Mutter wird Leistungen nach UVG beantragen und auch gewährt bekommen und das ist für dich gut, denn bei (Rück-)Zahlungen/Forderungen von UVG Leistungen bist du rechtlich DEUTLICH besser gestellt als bei Unterhaltszahlungen/forderungen.
Du wirst von der Unterhaltsvorschusskasse per Rechtswahrungsanzeige darüber informiert, dass die Ansprüche des Nachwuchses an das zuständige Land/Kreisfreie Stadt übergegangen sind, du dafür in Regress genommen werden kannst und der Krempel mit 5% plus aktuellen Basiszinssatz verzinst wird. Auch das ist gut, denn "Übergang von Ansprüchen" heißt genau das - und in Regress nehmen kann man dich nur, wenn du leistungsfähig bist UND die Forderung nicht verjährt ist, was bei UVG-Leistungen bereits nach 3 Jahren (jeweils ab Jahresende) passiert.
Außerdem führt die Gewährung von UVG-Leistungen dazu, dass vereinfachte Unterhaltsverfahren gegen dich nicht zulässig sind (was Beistandschaften mitunter vor unlösbare Probleme stellt).
Wenn nach dem Studium auswandern für dich eine reele Option ist, würde ich das machen.
Nach 21 und ein bisschen Jahren kannst du wieder zurück kommen und bist schuldenfrei - zumindest wenn man dich in der Zwischenzeit nicht "gefunden hat", sprich dir nichts rechtskräftig zustellen konnte (was nicht so schwierig ist).