13-05-2021, 13:42
Der Test ist ein medizinischer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (falls die überhaupt noch etwas gilt) und damit Teil der Gesundheitssorge. Hier sind bei gemeinsamer Sorge nur bei Gefahr im Verzug Entscheidungen durch nur einen Elternteil zulässig (§ 1629 Abs. 1 BGB). Das Verfahren der allgemeinen Testpflicht an Schulen wäre nach meiner Meinung kein Notfall.
Je nach Bundesland dürfen Schulen davon ausgehen, dass die Abgabe einer Willenserklärung durch ein Elternteil allein bereits ausreicht. Wenn ein Elternteil befürchten muss, mit Erklärungen des anderen Elternteils gegenüber der Schule nicht einverstanden zu sein, sollte er -sofern nach Landesschulgesetz möglich - die Schule nachweislich darauf hinweisen (für evtl. Schadensersatzforderungen bösgläubig stellen).
Disclaimer: 1. Dies ist nur meine Meinung. 2. Alles nur Theorie und im Falle möglicher Nachteile für Beteiligte weiblichen Geschlechts sowie bei Gefährdung des öffentlichen staatlichen Narrativs NICHT ANWENDBAR.
VM
Je nach Bundesland dürfen Schulen davon ausgehen, dass die Abgabe einer Willenserklärung durch ein Elternteil allein bereits ausreicht. Wenn ein Elternteil befürchten muss, mit Erklärungen des anderen Elternteils gegenüber der Schule nicht einverstanden zu sein, sollte er -sofern nach Landesschulgesetz möglich - die Schule nachweislich darauf hinweisen (für evtl. Schadensersatzforderungen bösgläubig stellen).
Disclaimer: 1. Dies ist nur meine Meinung. 2. Alles nur Theorie und im Falle möglicher Nachteile für Beteiligte weiblichen Geschlechts sowie bei Gefährdung des öffentlichen staatlichen Narrativs NICHT ANWENDBAR.
VM