17-05-2021, 16:32
Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
§113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
Hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände für den Zeitraum von September bis Dezember 2019 in Höhe von 1088,00 Euro ist eine Leistungsunfähigkeit nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hat bis Oktober 2019 vollschichtig bei der ........... gearbeitet und hier ein deutlich über den damaligen Selbstbehalt von 1080,00 Euro liegendes Einkommen erzielt. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit kommt es auf das Jahresdurchschnittsgehalt und nicht auf jeden einzelnen Monat an. Im November 2019 hat der Antragsgegner zudem eine Sondergratifikation (13. Gehalt) erhalten und insgesamt 2.435,39 Euro verdient. Damit liegt jedenfalls für 2019 keine Leistungsunfähigkeit vor.
Auch zur Zahlung des Mindestunterhalts (abzüglich des vollen Kindergeldes) ab 2020 ist eine Leistungsunfähigkeit nicht dargetan. Dabei ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast drauf hinzuweisen, dass der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen hat, dass er trotz der gebotenen Anstrengungen nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen (Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, Rz. 379 zu § 2). Der Antragsgegner macht geltend, auf Grund massiver Bandscheibenprobleme nicht mehr in Vollzeit arbeiten zu können. Diese Angaben sind zu pauschal und damit unsubstantiiert. Es fehlen zudem eine Darstellung des konkreten Tätigkeitsbildes des Antragsgegners und der konkreten Auswirkungen der Bandscheibenprobleme auf seine Erwerbsfähigkeit. Anhand der Darlegungen des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Es kann nicht überprüft werden, ob die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25,75 Stunden tatsächlich allein auf die nicht näher dargestellten Bandscheibenprobleme zurückzuführen ist.
Das ist die Begründung. Ich habe meine Patientenakte und Befund vom Facharzt vorgelegt. Wie konkret soll ich das denn nachweisen wenn das nicht erklärend ist?
Das die das genaue Tätigkeitsbild wissen wollen ist mir klar aber das ich einen dauerhaften Schaden habe wurde durch die Befunde bewiesen.
§113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
Hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände für den Zeitraum von September bis Dezember 2019 in Höhe von 1088,00 Euro ist eine Leistungsunfähigkeit nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hat bis Oktober 2019 vollschichtig bei der ........... gearbeitet und hier ein deutlich über den damaligen Selbstbehalt von 1080,00 Euro liegendes Einkommen erzielt. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit kommt es auf das Jahresdurchschnittsgehalt und nicht auf jeden einzelnen Monat an. Im November 2019 hat der Antragsgegner zudem eine Sondergratifikation (13. Gehalt) erhalten und insgesamt 2.435,39 Euro verdient. Damit liegt jedenfalls für 2019 keine Leistungsunfähigkeit vor.
Auch zur Zahlung des Mindestunterhalts (abzüglich des vollen Kindergeldes) ab 2020 ist eine Leistungsunfähigkeit nicht dargetan. Dabei ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast drauf hinzuweisen, dass der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen hat, dass er trotz der gebotenen Anstrengungen nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen (Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, Rz. 379 zu § 2). Der Antragsgegner macht geltend, auf Grund massiver Bandscheibenprobleme nicht mehr in Vollzeit arbeiten zu können. Diese Angaben sind zu pauschal und damit unsubstantiiert. Es fehlen zudem eine Darstellung des konkreten Tätigkeitsbildes des Antragsgegners und der konkreten Auswirkungen der Bandscheibenprobleme auf seine Erwerbsfähigkeit. Anhand der Darlegungen des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Es kann nicht überprüft werden, ob die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25,75 Stunden tatsächlich allein auf die nicht näher dargestellten Bandscheibenprobleme zurückzuführen ist.
Das ist die Begründung. Ich habe meine Patientenakte und Befund vom Facharzt vorgelegt. Wie konkret soll ich das denn nachweisen wenn das nicht erklärend ist?
Das die das genaue Tätigkeitsbild wissen wollen ist mir klar aber das ich einen dauerhaften Schaden habe wurde durch die Befunde bewiesen.