18-05-2021, 14:06
Die Antwort zu den Abschreibungen ist nicht einfach, das darzustellen wird sehr lang. Zu unterscheiden sind da degressive Abschreibungen, Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, lineare Abschreibungen von Gebäuden, lineare Abschreibung von anderen Sachwerten. Sicher ist aber, dass ein "nie berücksichtigt" definitiv falsch ist. Es ist aber tatsächlich so, dass das eine Einkommensbereinigung ist, die von Amtsrichtern oft radikal abgelehnt wird weil sie keine Ahnung haben, dann aber vom OLG korrigiert wird. Wenn dieser Punkt bei dir erhebliche Beträge ausmacht, rate ich dir zu einem Anwalt, der sich mit der Vertretung von Selbständigen auskennt.
Der Punkt mit den Schulden ist korrekt. Wenn du durch eine Insolvenz erst in die Lage kommst, den Mindestunterhalt zu bezahlen, dann bist du verpflichtet in Insolvenz zu gehen. Der BGH hat das in Az. XII ZR 114/03 konkretisiert und die Grenzen aufgezeigt: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...R%20114/03
Ratenzahlung für Gegenstände wie ein Sofa kannst du normalerweise bei Kindesunterhalt generell vergessen. Das ist dein Privatproblem. Ausnahme ist vielleicht ein bescheidenes Gebauchtfahrzeug, das zu benötigst um zur Arbeit zu kommen.
Steuerberater: Ja, der Unterhaltspflichtige kann die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Auch dazu hat der BGH gessprochen: Urteil vom 27.05.09 Az XII ZR 78/08. Volltext: https://openjur.de/u/72123.html
Hoffe geholfen zu haben...
Der Punkt mit den Schulden ist korrekt. Wenn du durch eine Insolvenz erst in die Lage kommst, den Mindestunterhalt zu bezahlen, dann bist du verpflichtet in Insolvenz zu gehen. Der BGH hat das in Az. XII ZR 114/03 konkretisiert und die Grenzen aufgezeigt: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...R%20114/03
Ratenzahlung für Gegenstände wie ein Sofa kannst du normalerweise bei Kindesunterhalt generell vergessen. Das ist dein Privatproblem. Ausnahme ist vielleicht ein bescheidenes Gebauchtfahrzeug, das zu benötigst um zur Arbeit zu kommen.
Steuerberater: Ja, der Unterhaltspflichtige kann die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Auch dazu hat der BGH gessprochen: Urteil vom 27.05.09 Az XII ZR 78/08. Volltext: https://openjur.de/u/72123.html
Hoffe geholfen zu haben...