18-05-2021, 22:18
(18-05-2021, 21:50)ibu400 schrieb: Aber heißt es nicht, von gewichtiger Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen musste ?
Eheprägende Schulden sind beim Ehegattenunterhalt abzuziehen aber bei dir gehts um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, höchste Prioriät und Verwendung aller Mittel, "das letzte Hemd teilen".
Kannst du die Schulden nicht zahlen -> Verbraucherinsolvenz. Dazu gibt es selbstverständlich nicht nur ein einzelnes BGH-Urteil. Das wird in der Tat oft zitiert, auf Anwaltsseiten deshalb, weil es die Gerichte selber ständig zitieren. Noch mehr:
https://openjur.de/u/197864.html
https://openjur.de/u/77582.html