26-05-2021, 16:15
Klingt einfach, ist aber mehrstufig und vielfältig.
Früher war es so, dass bei diesen Diensten grundsätzlich kein weiterer Unterhaltsanspruch bestand, denn die Dienste hatten für Kost und Logis zu sorgen. Wie tausend andere Details haben das die Gerichte Stück für Stück verschoben, verschärft, auf Unterhaltspflichtigen abgeladen. Hier der Paradigmenwechsel: https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...50720.html (auch BGH Beschluss vom 01.03.19 Az. 3WF 140/18).
Reg dich aber beim Lesen nicht auf. Das arschblöde Geschwätz von "kulturellen und interkulturelle Kompetenzen" lässt den Wunsch aufbranden, diese Beamtenrichter mittels der Erfindung eines französischen Arztes um eine Kopflänge zu verkürzen, so wie sie dem Unterhaltspflichtigen beständig alles kürzen.
Andere OLGs halten an mehr Bedingungen fest, ob z.B. das FSJ für einen späteren Beruf sinnvoll ist. Was natürlich Witz ist, denn die Brut kann behaupten wass sie will nur um zu kassieren und später dann doch was ganz anderes machen.
Für die Zeit bis Volljährigkeit zählt dieses Taschengeld nach Abzug von 100 EUR nur zur Hälfte bedarfmindernd für dich. Da aber ein Titel bis 18 besteht wird es bis Titelende kaum mehr möglich sein, den Titel entsprechend zu senken. Es geht immer zu Lasten des Pflichtigen, also würde auch die restliche Zeit bis 18 abhaken. Bezeichne die Überzahlung als Geburtstagsgeschenk.
Danach ist das Einkommen (minus 100 EUR) in komplett bedarfsdeckend abzuziehen, das Kindesgeld natürlich auch. Wohnt sie weiter bei der Mutter, liegt der Bedarf in der Spalte für die vierte Altersstufe des Düsseldorfer Tabelle. Wohnt sie allein, gibts einen pauschalisierten Bedarf. Die Berechnungsmethoden können aber auch ganz anders liegen. Erhält das Kind Verpflegungskostenzuschüsse, kann es in der Einrichtung z.B. essen wird das wie ein Ausbildungsgehalt angerechnet.
Früher war es so, dass bei diesen Diensten grundsätzlich kein weiterer Unterhaltsanspruch bestand, denn die Dienste hatten für Kost und Logis zu sorgen. Wie tausend andere Details haben das die Gerichte Stück für Stück verschoben, verschärft, auf Unterhaltspflichtigen abgeladen. Hier der Paradigmenwechsel: https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...50720.html (auch BGH Beschluss vom 01.03.19 Az. 3WF 140/18).
Reg dich aber beim Lesen nicht auf. Das arschblöde Geschwätz von "kulturellen und interkulturelle Kompetenzen" lässt den Wunsch aufbranden, diese Beamtenrichter mittels der Erfindung eines französischen Arztes um eine Kopflänge zu verkürzen, so wie sie dem Unterhaltspflichtigen beständig alles kürzen.
Andere OLGs halten an mehr Bedingungen fest, ob z.B. das FSJ für einen späteren Beruf sinnvoll ist. Was natürlich Witz ist, denn die Brut kann behaupten wass sie will nur um zu kassieren und später dann doch was ganz anderes machen.
Für die Zeit bis Volljährigkeit zählt dieses Taschengeld nach Abzug von 100 EUR nur zur Hälfte bedarfmindernd für dich. Da aber ein Titel bis 18 besteht wird es bis Titelende kaum mehr möglich sein, den Titel entsprechend zu senken. Es geht immer zu Lasten des Pflichtigen, also würde auch die restliche Zeit bis 18 abhaken. Bezeichne die Überzahlung als Geburtstagsgeschenk.
Danach ist das Einkommen (minus 100 EUR) in komplett bedarfsdeckend abzuziehen, das Kindesgeld natürlich auch. Wohnt sie weiter bei der Mutter, liegt der Bedarf in der Spalte für die vierte Altersstufe des Düsseldorfer Tabelle. Wohnt sie allein, gibts einen pauschalisierten Bedarf. Die Berechnungsmethoden können aber auch ganz anders liegen. Erhält das Kind Verpflegungskostenzuschüsse, kann es in der Einrichtung z.B. essen wird das wie ein Ausbildungsgehalt angerechnet.