27-06-2021, 17:18
(26-06-2021, 11:27)Ruckzuckmaschine schrieb: Begleiteter Umgang ist eigentlich nur mit Kindeswohlgefährdung zu begründen, es sei denn der Vater stimmt freiwillig zu (deshalb so oft die Drohgebärden der Richter doch unbedingt einem Vergleich zuzustimmen).
Was ist passiert? Was ist die Begründung?
War das ein Vergleich?
Nein, das war kein Vergleich.
Die Kindeswohlgefährdung wird in 10 Jahren Elternkonflikt gesehen. Die Mutter hat konstant die üblichen Vorwürfe erhoben, den Umgang boykottiert und immer wieder die alleinige Sorge beantragt. Ich konnte alle Vorwürfe entkräften, und den Umgang durch Umgangspflegschaften sicherstellen - und ich habe mich um Jugendhilfe bemüht.
In dem aktuellen Verfahren gab es zwei Gerichtsgutachten, die von Gegengutachtern so dezidiert auseinander genommen wurden, dass das OLG sich nicht, bzw. kaum auf die Gutachten berufen konnte.
Der Senat hat aber einfach erklärt, dass die Bindung zwischen betreuender Mutter und Kind als wichtiger zu bewerten ist. Um unseren Sohn vor dem Loyalitätskonflikt zu schützen, bekam die Mutter die alleinige Sorge und unser Sohn Umgang nach den Vorstellungen der Mutter.
Beispielsweise hat die Mutter die alleinige Gesundheitssorge erhalten, obgleich sie als Impfgegnerin sämtliche kinderärztlich empfohlenen Impfungen blockiert. Der Senat hat argumentiert, der Elternkonflikt würde das Kind mehr gefährden, als Infektionskrankheiten. Mein Antrag auf Impfpflegschaft wurde nicht bearbeitet.
Insgesamt ist die Begründung des Senats eine klare Warnung. Im nächsten Verfahren würde ein Umgangsausschluss folgen. Daher kann ich derzeit nur auf das BVerG hoffen. Wenn der Senat so weiter machen darf, habe ich keine Chance.
Eine Anwältin hat es mal so zusammengefasst:
Wenn die Mutter nicht mit dem Vater kooperieren will, dann erwarten die Verfahrensbeteiligten vom Vater, dass er sich zurückzieht. Zieht er sich nicht zurück, werden die Verfahrensbeteiligten ihn attakieren.