17-07-2021, 16:59
Hi,
ich bin momentan etwas ratlos. Ich erhoffe mir hier Licht ins Dunkel zu bekommen.
Nach mehreren enttäuschenden Ansätzen und Fehlschüssen mit Anwälten, bin ich inzw "ohne RA" unterwegs. Für die Anhörungstermine habe ich einen
bewährten und erprobten Beistand an meiner Seite, die meiste Arbeit lastet aber auf mir.
Ich bin/war unverheiratet. Aktuell kämpfe ich im zweiten Anlauf um die gemeinsame Sorge, nächsten Monat wird das gSR am Amtsgericht verhandelt. Ich habe mir vorgenommen ein Beschwerdeverfahren noch mitzumachen, das wird jedoch mein letzter Versuch bis zur Mündigkeit meines Kindes sein.
Gleichzeitig habe ich ein erneutes Umgangsverfahren vor kurzem eingeleitet,
da die Angelegenheit feststeckt und meine Ex ein Fortkommen verhindert.
Um dieses geht es mir in diesem Thread.
Anfang diesen Jahres wurde im Umgangsverfahren ein gerichtlich gebilligter Vergleich mit meiner Ex erzielt.
Ich konnte nur einen Teil meiner Forderungen durchsetzen.
Meine Ex konnte mithilfe einer schäbigen Lügen- und Schmutzkampagne über drei Jahre erfolgreich Übernachtungen verhindern. Mein Kind sah ich unter der Woche nur an einem Nachmittag und alle zwei Wochen einen ganzen Tag. Bald wird es seinen vierten Geburtstag feiern.
Durch den Vergleich vom Anfang des Jahres konnte ich folg. Umgang erzielen:
Eine Übernachtung an jedem zweiten WE und einen ausgedehnten Nachmittag unter der Woche.
Meine damalige und jetzige Forderung ist im Großen und Ganzen Folgendes:
Zwei Übernachtungen an jedem zweiten WE und einen ausgedehnten Nachmittag unter der Woche.
Dazu: Feiertage, Ferien, Geburtstage jeweils hälftig.
Nach meinem Empfinden ist das ein beschämendes Mindestmaß, das scheinbar gängig (im Feudaldeutsch) gewährt wird.
Der Anhörungstermin anfang des Jahres wurde scheinbar zu ausgiebig damit verschwendet ihn mit inhaltsleeren Floskeln zu füllen,
damit der Vater möglichst wenig Handfestes mit nach Hause nehmen kann.
Hinsichtlich der geforderten hälftigen Feiertage, Ferien und Geburtstage hieß es von der Richterin lapidar: "das sollen die Eltern mit der Familienberatung klären!"
Mein Einwand, dass die Idee mit der Fam.Beratung nicht zielführend ist, da sich die Mutter auch dieses mal diesen Gesprächen verweigern wird, wurde kurzerhand abgeschmettert.
So wurde die Fam.Beratung im Vergleich auch nur schriftlich angeraten, was letztlich eine sich selbst erfüllende Prophezeiung war.
Die Mitarbeiter der Fam.beratung haben nach kurzer Zeit hingeschmissen, da die Mutter die gemeinsamen Gespräche ablehnte. Selbstverständlich habe ich das Gericht daran erinnert, dass es an seinen Amtsermittlungsgrundsatz gebunden ist und alle entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln hat - kurzum es soll eine Stellungnahme von der Familienberatung einfordern, damit klar herausgestellt wird, wer für das Nichtfortkommen verantwortlich ist.
Bisher ist da nichts passiert und ich denke das Gericht wird sich keine Mühe machen Objektivität in die Sache zu bringen.
Und selbst wenn, es müßte schon mit dem Teufel zugehen, wenn die Familienberatung die Eier hätte Ross und Reiter zu benennen.
Jetzt - ein halbes Jahr später - nachdem der Umgang und die Übernachtungen absolut regelmäßig und für alle problemlos verlaufen sind, habe ich mehr oder weniger wieder den selben Umgangsantrag gestellt. Er wurde lediglich um den Hinweis ergänzt, dass die Mutter die Fam.Beratung boykottiert, ich nicht den Umfang der bereits im ersten Antrag gewünschte Betreuung erzielen kann und mir somit wieder nur der Rechtsweg bleibt.
Nun kam eine kurze aber kryptische Rückmeldung vom Amtsgericht auf meinen jüngsten Umgangsantrag.
Der Wortlaut:
"Eine Änderungen der Umgangsregelung vom xx.xx.2021 ist nur unter der Voraussetzung des § 1696 BGB möglich, wenn dies also aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist".
Hab dazu einiges gegoogelt und hier im Forum gestöbert, aber nichts Erhellendes dazu gefunden, außer:
Die Vorteile der Korrekturregelung müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BayObLG FamRZ 76, 38; Hamm FamRZ 68, 530; Stgt FamRZ 78,827; Bambg FamRZ 90,J 134)?.
-> daraus werde ich aber nicht schlau, denn dieser Hinweis bedeutet alles und nichts.
Was will das Gericht, was ich ihnen liefere?
ich bin momentan etwas ratlos. Ich erhoffe mir hier Licht ins Dunkel zu bekommen.
Nach mehreren enttäuschenden Ansätzen und Fehlschüssen mit Anwälten, bin ich inzw "ohne RA" unterwegs. Für die Anhörungstermine habe ich einen
bewährten und erprobten Beistand an meiner Seite, die meiste Arbeit lastet aber auf mir.
Ich bin/war unverheiratet. Aktuell kämpfe ich im zweiten Anlauf um die gemeinsame Sorge, nächsten Monat wird das gSR am Amtsgericht verhandelt. Ich habe mir vorgenommen ein Beschwerdeverfahren noch mitzumachen, das wird jedoch mein letzter Versuch bis zur Mündigkeit meines Kindes sein.
Gleichzeitig habe ich ein erneutes Umgangsverfahren vor kurzem eingeleitet,
da die Angelegenheit feststeckt und meine Ex ein Fortkommen verhindert.
Um dieses geht es mir in diesem Thread.
Anfang diesen Jahres wurde im Umgangsverfahren ein gerichtlich gebilligter Vergleich mit meiner Ex erzielt.
Ich konnte nur einen Teil meiner Forderungen durchsetzen.
Meine Ex konnte mithilfe einer schäbigen Lügen- und Schmutzkampagne über drei Jahre erfolgreich Übernachtungen verhindern. Mein Kind sah ich unter der Woche nur an einem Nachmittag und alle zwei Wochen einen ganzen Tag. Bald wird es seinen vierten Geburtstag feiern.
Durch den Vergleich vom Anfang des Jahres konnte ich folg. Umgang erzielen:
Eine Übernachtung an jedem zweiten WE und einen ausgedehnten Nachmittag unter der Woche.
Meine damalige und jetzige Forderung ist im Großen und Ganzen Folgendes:
Zwei Übernachtungen an jedem zweiten WE und einen ausgedehnten Nachmittag unter der Woche.
Dazu: Feiertage, Ferien, Geburtstage jeweils hälftig.
Nach meinem Empfinden ist das ein beschämendes Mindestmaß, das scheinbar gängig (im Feudaldeutsch) gewährt wird.
Der Anhörungstermin anfang des Jahres wurde scheinbar zu ausgiebig damit verschwendet ihn mit inhaltsleeren Floskeln zu füllen,
damit der Vater möglichst wenig Handfestes mit nach Hause nehmen kann.
Hinsichtlich der geforderten hälftigen Feiertage, Ferien und Geburtstage hieß es von der Richterin lapidar: "das sollen die Eltern mit der Familienberatung klären!"
Mein Einwand, dass die Idee mit der Fam.Beratung nicht zielführend ist, da sich die Mutter auch dieses mal diesen Gesprächen verweigern wird, wurde kurzerhand abgeschmettert.
So wurde die Fam.Beratung im Vergleich auch nur schriftlich angeraten, was letztlich eine sich selbst erfüllende Prophezeiung war.
Die Mitarbeiter der Fam.beratung haben nach kurzer Zeit hingeschmissen, da die Mutter die gemeinsamen Gespräche ablehnte. Selbstverständlich habe ich das Gericht daran erinnert, dass es an seinen Amtsermittlungsgrundsatz gebunden ist und alle entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln hat - kurzum es soll eine Stellungnahme von der Familienberatung einfordern, damit klar herausgestellt wird, wer für das Nichtfortkommen verantwortlich ist.
Bisher ist da nichts passiert und ich denke das Gericht wird sich keine Mühe machen Objektivität in die Sache zu bringen.
Und selbst wenn, es müßte schon mit dem Teufel zugehen, wenn die Familienberatung die Eier hätte Ross und Reiter zu benennen.
Jetzt - ein halbes Jahr später - nachdem der Umgang und die Übernachtungen absolut regelmäßig und für alle problemlos verlaufen sind, habe ich mehr oder weniger wieder den selben Umgangsantrag gestellt. Er wurde lediglich um den Hinweis ergänzt, dass die Mutter die Fam.Beratung boykottiert, ich nicht den Umfang der bereits im ersten Antrag gewünschte Betreuung erzielen kann und mir somit wieder nur der Rechtsweg bleibt.
Nun kam eine kurze aber kryptische Rückmeldung vom Amtsgericht auf meinen jüngsten Umgangsantrag.
Der Wortlaut:
"Eine Änderungen der Umgangsregelung vom xx.xx.2021 ist nur unter der Voraussetzung des § 1696 BGB möglich, wenn dies also aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist".
Hab dazu einiges gegoogelt und hier im Forum gestöbert, aber nichts Erhellendes dazu gefunden, außer:
Die Vorteile der Korrekturregelung müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BayObLG FamRZ 76, 38; Hamm FamRZ 68, 530; Stgt FamRZ 78,827; Bambg FamRZ 90,J 134)?.
-> daraus werde ich aber nicht schlau, denn dieser Hinweis bedeutet alles und nichts.
Was will das Gericht, was ich ihnen liefere?