27-07-2021, 16:03
Nochmal: Nein! Handelt es sich um Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB, dann kann das der Pflichtige innerhalb der Höchstgrenze als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Man sehe sich § 33a EStG Abs. 1 Satz 1 an.
Dafür ist die Anlage U beim Berechtigten NICHT da. Der Berechtigte muss dieses Geld NICHT versteuern. In Anlage U gehts ums begrenzte Realsplitting, das nur ehemals Verheirateten offensteht, das ist Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt. Da sind die Beträge höher und ein Nachteilsausgleich ist Pflicht.
Dafür ist die Anlage U beim Berechtigten NICHT da. Der Berechtigte muss dieses Geld NICHT versteuern. In Anlage U gehts ums begrenzte Realsplitting, das nur ehemals Verheirateten offensteht, das ist Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt. Da sind die Beträge höher und ein Nachteilsausgleich ist Pflicht.