30-08-2021, 09:02
Im ersten Satz steht, der Leistungszeitraum 2007-2011 sei tituliert. Wenn das so stimmt - keine Verjährung. § 207 BGB zitiert er m.E. nach richtig. Also bleibt aber die Verwirkung.
Das ist ein Minenfeld. Dem kann er aber erst mal nur entgegen treten, indem er zwischendurch veranlasste Versuche der Beitreibung auch nachweist. Kann er nicht. Also bleibt zumindest die Verwirkung im Raum.
Zeitmoment ist klar. Umstandsmoment ist das Schwurbelmoment der Richter bis zum BGH. Hier kommt es also nun darauf an, inwieweit Du darlegen kannst, dass du mit einer Verfolgung der Forderung nicht mehr hast rechnen können/müssen weil....
Bin auch auf das schrieben der Anwältin gespannt.
Das ist ein Minenfeld. Dem kann er aber erst mal nur entgegen treten, indem er zwischendurch veranlasste Versuche der Beitreibung auch nachweist. Kann er nicht. Also bleibt zumindest die Verwirkung im Raum.
Zeitmoment ist klar. Umstandsmoment ist das Schwurbelmoment der Richter bis zum BGH. Hier kommt es also nun darauf an, inwieweit Du darlegen kannst, dass du mit einer Verfolgung der Forderung nicht mehr hast rechnen können/müssen weil....
Bin auch auf das schrieben der Anwältin gespannt.