30-08-2021, 10:39
(30-08-2021, 09:02)Nappo schrieb: Im ersten Satz steht, der Leistungszeitraum 2007-2011 sei tituliert. Wenn das so stimmt - keine Verjährung. § 207 BGB zitiert er m.E. nach richtig. Also bleibt aber die Verwirkung.
Das ist ein Minenfeld. Dem kann er aber erst mal nur entgegen treten, indem er zwischendurch veranlasste Versuche der Beitreibung auch nachweist. Kann er nicht. Also bleibt zumindest die Verwirkung im Raum.
Zeitmoment ist klar. Umstandsmoment ist das Schwurbelmoment der Richter bis zum BGH. Hier kommt es also nun darauf an, inwieweit Du darlegen kannst, dass du mit einer Verfolgung der Forderung nicht mehr hast rechnen können/müssen weil....
Bin auch auf das schrieben der Anwältin gespannt.
Du vertust Dich!
Die UVK sagt ja im Abschnitt unter "2007-2011", also dem 2. Absatz auf meiner geposteten Datei, selbst, das für die hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüche die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Die UVK bezieht sich hier "nur" auf die Hemmung der Verjährung bis zum 21 Lj. meines Kindes. Diese gilt aber gerade eben nicht mehr bei Rückübertragung von gesetzlich übergegangenen Ansprüchen!